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Nachrichten aus der Schachszene NRW

  10.03.10
  Termine an der Fußball-WM 2010 vorbei planen

- Hans-Jürgen Dorn -   Die Fußball-WM 2010 steht ins Haus - achten Sie bei der Planung von Veranstaltungen für Juni und Juli darauf, damit Sie nicht mit den Spielterminen der deutschen Elf in Konkurrenz treten. Der Erfolg Ihrer Veranstaltung würde mit Sicherheit darunter leiden.

Fußball-WM 2010: Spieltermine sind auch für Nicht-Fans wichtig
Viele von uns werden bei der Fußball-WM 2010 wieder vor dem Fernseher sitzen und die Spiele der deutschen Elf verfolgen. Dann sollten Sie schon im Vorhinein auf die Termine achten, damit Sie nicht gerade im Auto, Zug oder in einer Besprechung sitzen.

Aber auch dann, wenn Sie sich nicht für die Fußball-WM 2010 interessieren, sollten Sie die Termine in Ihrem Kalender markieren. Denn falls Sie im Juni oder Juli eine Veranstaltung planen, sollte daraus besser keine Konkurrenzveranstaltung zu den Spielen der Nationalelf werden - es sei denn, Sie stellen einen Großbildfernseher auf.

Fußball-WM 2010: Diese Spieltermine stehen schon fest
Die Termine für die Gruppenspiele stehen fest. Mit deutscher Beteiligung muss das Runde an diesen Tagen in das Eckige:

Fußball-WM 2010: Gruppenspiele Deutschland (Uhrzeit in MEZ)

  • Sonntag, 13. Juni 2010, 20.30 Uhr
    Gegner: Australien
  • Freitag, 18. Juni 2010, 13.30 Uhr
    Gegner: Serbien
  • Mittwoch, 23. Juni, 20.30 Uhr
    Gegner: Ghana

Die restlichen Spieltermine sind natürlich auch bereits festgelegt. Inwieweit es für die deutschen Fans bei der Fußball-WM 2010 spannend bleibt, muss sich aber noch zeigen:

  • Achtelfinale
    Samstag, 26. Juni 2010, 20.30
    Sonntag, 27. Juni 2010, 16 Uhr
  • Viertelfinale
    Freitag, 2. Juli 2010, 20.30 Uhr
    Samstag, 3. Juli 2010, 16 Uhr
  • Halbfinale
    Dienstag, 6. Juli 2010, 20.30 Uhr
    Mittwoch, 7. Juli 2010, 20.30 Uhr
  • Finale
    Sonntag, 11. Juli 2010, 20.30 Uhr 

Autor: VNR-Redaktion
[publ. rcr]

 

  08.03.10
  Schachbund NRW trauert um Helmut Nöttger

- Dr. Hans-Jürgen Weyer -   Der Schachbund NRW trauert um Helmut Nöttger, der am 3. März im Alter von 87 Jahren verstorben ist. Das langjährige Mitglied des Bielefelder Schachklubs von 1883 zeichnete sich zu seinen Lebzeiten durch seine großen Verdienste um den Schachsport nicht nur in Nordrhein-Westfalen sondern auch beim Deutschen Schachbund aus. Die Beisetzung findet im kleinen Familienkreis statt.

 

  07.03.10
  Abstimmungen: Auszählen und Ärger vermeiden

- Hans-Jürgen Dorn -   Abstimmungen folgen auf  Sachanträge in der Tagungsordnung der Mitgliederversammlung. Bei Stimmenauszählung, Stimmenthaltungen und Stimmengleichheit gelten gewisse gesetzliche Vorgaben - von denen die Satzung allerdings unter bestimmten Voraussetzungen abweichen darf.

Bei Abstimmungen gilt allgemein:
Grundsätzlich hat jedes Mitglied eine Stimme; die Mehrheit der zur Versammlung erschienenen Mitglieder entscheidet. Die Mehrheit ergibt sich aus den abgegebenen Ja- und Neinstimmen, Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

Abstimmungen: Das Gesetz schreibt für einige Fälle bestimmte Mehrheiten vor
Eine Satzungsänderung erfordert eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert eine Zustimmung aller Vereinsmitglieder.
Eine Auflösung des Vereins erfordert eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Eine abweichende Regelung in der Satzung ist zu allen drei Fällen möglich. Dafür ist jedoch eine eindeutige und unmissverständliche Formulierung notwendig, auch darüber, wie Stimmenthaltungen bei Abstimmungen gewertet werden sollen.

Abstimmungen: Stimmengleichheit
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag grundsätzlich abgelehnt. In der Satzung können für diesen Fall auch andere Möglichkeiten vorgesehen sein: So kann das Los entscheiden oder die Stimme des Vorsitzenden. Ist in der Satzung nichts dergleichen vorgesehen, darf die Mitgliederversammlung keine Regelung für den Einzelfall treffen.

Abstimmungen: Stimmenmehrheit
Nach § 32 BGB hat jedes Mitglied grundsätzlich eine Stimme, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Teilweise ist jedoch gemäß der gesetzlichen Regelung keine einfache, sondern eine qualifizierte Mehrheit erforderlich. Dies ist etwa bei einer Satzungsänderung oder Vereinsauflösung der Fall (siehe oben).

Abstimmungen: Stimmenthaltung
Enthaltungen werden bei Abstimmungen nicht mitgezählt. In der Satzung kan dieser Punkt jedoch abweichend geregelt werden.

Autor: VNR-Redaktion

[publ. rcr]

 

  07.03.10
  Neuer Turnierleiter-Lizenz-Lehrgang in Bad Waldliesborn

- Jürgen Beckers -   Am 26. Juni und am 3. Juli 2010 findet ein zweiteiliger zusätzlicher Turnierleiterlehrgang in Bad Waldliesborn statt. Der Teilnehmerbetrag für beide Teile beträgt 70,00 Euro. Anmeldungen nimmt die Geschäftsstelle des Schachbundes NRW ab sofort entgegen.

Der Lehrgang richtet sich an Mannschaftsführer/Mannschaftsführerinnen, Turnierleiter/Turnierleiterinnen und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in Schachvereinen, die in der Organisation des Spielbetriebs tätig sind. Die Teilnehmer/Teilnehmerinnen erhalten eine qualifizierte Teilnahmebescheinigung (Zertifikat). Teilnehmer/Teilnehmerinnen, die die Turnierleiter-Prüfung erfolgreich abgelegt haben, erhalten die Turnierleiter-Lizenz des DSB. Der Turnierleiter-Lehrgang bildet den abgeschlossenen ersten Teil einer dreiteiligen Ausbildung zum Erwerb der DSB-Schiedsrichter-Lizenz.

 

  07.03.10
  Bundesinnenministerium setzt Antidopingmaßnahmen auch im Schach durch

- Ralf Chadt-Rausch -   Wie den Medien zu entnehmen ist, muss der DSB einen Teil seiner Bundesförderung für das Jahr 2008 zurückzahlen, weil er den NADA Code nicht fristgerecht komplett umgesetzt hat.
Es war nicht ausreichend, nur eine Absprache mit der NADA zu treffen, entsprechend rechtlich abgesicherte Dopingkontrollen erst ab 2009 durchzuführen. Obwohl auch das Bundesinnenministerium anerkennt, dass der Schachsport nicht zu den dopinganfälligen Sportarten zählt, wird vom DSB die Teilnahme am Dopingkontrollsystem gefordert.
Unser Bundeskongress hat im letzten Jahr entsprechende Satzungsänderungen vorgenommen, das Präsidium hat eine Anti-Doping-Ordnung beschlossen und erste Dopingkontrollen wurden bei der Deutschen Einzelmeisterschaft 2009 in Saarbrücken durchgeführt. Das Präsidium geht daher davon aus, dass jetzt alle notwendigen Maßnahmen getroffen wurden, damit der DSB ab 2009 zu den Sportverbänden gehört, die ihre Pflichten zur Dopingbekämpfung im vollen Umfang erfüllt haben.

Berlin, den 5. März 2010

Robert K. Frh. von Weizsäcker, Präsident
Horst Metzing, Sportdirektor

Medienberichte (Beispiele): FAZ - Sanktionen gegen Sportverbände, Jens Weinreich: Die 19 säumigen Verbände, Deutscher Bundestag, Der Spiegel

Quelle: Deutscher Schachbund

 

  06.03.10
  Satzungsänderung oder Zweckänderung?

- Hans-Jürgen Dorn -  

Zwischen Satzungsänderung und Zweckänderung müssen Sie streng unterscheiden, denn der Zweckänderung müssen gemäß § 33 Abs. 1 BGB alle Vereinsmitglieder zustimmen. Eine Satzungsänderung braucht nur eine Dreiviertelmehrheit - oder die in der Vereinssatzung dafür vorgesehene Mehrheit.

Satzungsänderung oder Zweckänderung?
Eine Zweckänderung liegt dann vor, wenn statt der bisher in der Satzung festgelegten Ziele andere angestrebt werden sollen oder eine bislang untergeordnete Aufgabe der Hauptzweck des Vereins werden soll. Ebenfalls um Zweckänderungen handelt es sich, wenn

  • der satzungsmäßige Zweck um einen weiteren ergänzt wird,
  • einer von mehreren satzungsmäßigen Zwecken aufgegeben wird,
  • die satzungsmäßigen Zwecke zueinander anders gewichtet werden,
  • der Verein aus einem Verband austritt und in einen anderen Verband mit anderer Ausrichtung eintritt.

Achtung: Auch eine Satzungsänderung, die die für eine Zweckänderung gesetzlich erforderliche Einstimmigkeit modifiziert, um eine Zweckänderung durchführen zu können, stellt an sich bereits eine Zweckänderung dar.

Möchten Sie also beispielsweise die gesetzliche Regelung in der Vereinssatzung so abändern, dass für eine Zweckänderung schon eine Zweidrittelmehrheit ausreicht, dann ist diese Änderung schon eine Zweckänderung, der alle Vereinsmitglieder zustimmen müssen.

Für eine Zweckänderung genügt die Zustimmung aller bei der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder nicht - alle Vereinsmitglieder müssen einer Zweckänderung zustimmen. Nicht anwesende Mitglieder müssen - so will es das Gesetz - schriftlich und ggf. nachträglich abstimmen.

Diese Regelungen gelten bei einer Satzungsänderung
Bei einer Satzungsänderung sind die Bestimmungen nicht so strikt wie bei einer Zweckänderung, aber auch hier sind die Regelungen des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu beachten. Die Satzung kann grundsätzlich frei abgeändert werden, aber auch hier gibt es Ausnahmen:

  • Eine Satzungsänderung darf nicht gegen § 134 BGB verstoßen. 
  • Die Mitgliederversammlung darf nicht gegen § 26 BGB verstoßen, das heißt sie kann nicht die Abschaffung von Vorstand oder Mitgliederversammlung beschließen.
  • Auch darf die Vereinssatzung weder gegen die guten Sitten verstoßen noch den Grundsatz der Gleichberechtigung verletzen.
  • Bei einer Satzungsänderung muss der Vereinszweck beachtet werden, sofern nicht gleichzeitig mit der Satzungsänderung eine Zweckänderung durchgeführt werden soll.

Autor: VNR-Redaktion

[publ. rcr]

 

  03.03.10
  Das Protokoll der Mitgliederversammlung

- Hans-Jürgen Dorn -   Über die Form des Protokolls der Mitgliederversammlung (MV) herrscht oft Unsicherheit. Dabei dient das Protokoll nicht nur der Dokumentation von Versammlungsablauf und Beschlussinhalten, sondern hat im Streitfall auch Beweisfunktion.

Die Mindestanforderungen an das Protokoll der Mitgliederversammlung ergeben sich aus dem BGB. Nach § 58 Nr. 4 BGB gehört eine Bestimmung über die Beurkundung von Beschlüssen zu den Sollvorschriften in der Satzung.
Zwingend gefordert ist eine protokollarische Niederschrift immer dann, wenn für Anmeldungen zum Vereinsregister eine Beurkundung von Beschlüssen nötig ist - z. B. bei Änderungen im Vorstand oder Satzungsänderungen. In aller Regel geht die Satzung aber von einer Protokollierung aller Beschlüsse und wesentlichen Inhalte der Mitgliederversammlung aus.

Die Vorschrift des BGB verlangt der Form nach ein Ergebnisprotokoll. Es werden also nur die Ergebnisse der Beschlüsse (dazu gehören auch Wahlen) vermerkt - egal ob ein Antrag angenommen oder abgelehnt wurde. Neben Sachbeschlüssen werden auch Verfahrensbeschlüsse (z. B. zur Tagesordnung) protokolliert.


Die Funktion des Protokolls
Dem Protokoll kommt rechtlich regelmäßig nur eine Beweisfunktion zu. Beschlüsse sind also auch dann wirksam, wenn sie nicht protokolliert wurden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Satzung die Beurkundung eindeutig als Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse verlangt.
Das Gleiche gilt für den Inhalt des Beschlusses. Verbindlich ist, was beschlossen wurde, nicht was im Protokoll steht. Auch das kann die Satzung aber anders regeln - also das als bindend festlegen, was zu Protokoll genommen wurde. In diesem Fall wird das Protokoll meist in der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt, um Abweichungen vom eigentlich getroffenen Beschluss auszuschließen.

Widerspruch gegen das Protokoll
Eine formelle Genehmigung des Protokolls durch Beschluss der Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Viele Satzungen sehen das aber vor. In der Regel ist dass auch der Zeitpunkt, Einwände gegen das Protokoll geltend zu machen. Die Satzungen kann aber auch eine Widerspruchsfrist vorgeben.
Wird vom Widerspruchsrecht kein Gebrauch gemacht, schließt das aber eine spätere Anfechtung eines Beschluss nicht aus. Das gilt besonders für materielle Mängel - etwa fehlerhafter Stimmauszählung oder fehlender Beschlussfähigkeit. Das Recht zur Anfechtung wegen Verfahrensmängeln (z. B. bei Wahl des Versammlungsleiters) erlischt dagegen meist, wenn der Widerspruch nicht fristgerecht erfolgt.

 

Fortsetzung

  02.03.10
  Neue Abschreibungsregelung für geringwertige Wirtschaftsgüter

- Hans-Jürgen Dorn -   >Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurden zum 1.01.2010 die bisherigen Regelungen zur Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter geändert. Künftig gibt es ein Wahlrecht zwischen der Abschreibung per GWG-Pool und der vorherigen Regelung (410-Euro-Grenze).

Für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die ab dem 1.01.2008 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, gilt bisher:

  • GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 150 EUR (ohne Umsatzsteuer) müssen - ohne Wahlrecht - sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Eine besondere Aufzeichnungspflicht, z. B. in einem Anlagenverzeichnis, gibt es nicht.
  • Für GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 151 EUR bis 1 000 EUR (ohne Umsatzsteuer) muss für jedes Jahr ein Sammelposten gebildet werden (GWG-Pool), der über 5 Jahre mit jeweils 20 % abgeschrieben wird. Abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs im Sammelposten bestehen keine weiteren Dokumentationspflichten. Es muss also kein Bestandsverzeichnis geführt werden. Buchhalterisch ist das eine Vereinfachung, weil die Wirtschaftsgüter nicht einzeln erfasst und abgeschrieben werden und keine monatsgenaue Erfassung nötig ist.

Diese Regelung des § 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) betrifft Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften. Im Verein gilt das für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftbetriebe.

 

Fortsetzung

  27.02.10
  Mitgliederversammlung: Ist eine nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung möglich?

- Hans-Jürgen Dorn -   Nicht selten ist es unmittelbar vor oder während der Mitgliederversammlung wünschenswert, die aufgestellte Tagesordnung abzuändern. Die rechtlichen Vorgaben des BGB setzen dem aber enge Grenzen bzw. erfordern eine besondere Satzungsregelung.

Nach § 32 BGB können in der Mitgliederversammlung nur gültige Beschlüsse gefasst werden, wenn der Gegenstand des Beschlusses "bei der Berufung bezeichnet wird".
Voraussetzung für einen gültigen Beschluss ist also nicht nur, dass den Mitgliedern der entsprechende Tagesordnungspunkt mitgeteilt worden ist, sondern dass das bereits mit der Einberufung der Mitgliederversammlung geschah.

Über nachgereichte Tagesordnungspunkte können also nach der gesetzlichen Regelung keine gültigen Beschlüsse gefasst werden. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass es jedem Mitglied vorab möglich ist zu entscheiden, ob die anstehenden Beschlüsse seine Anwesenheit auf der Mitgliederversammlung erfordern.

Diese Vorschrift des BGB ist aber "nachgiebig". Per Satzung kann also eine abweichende Regelung getroffen werden. Die Regelung muss aber hinreichend klar sein. Oft finden sich in Satzungen zwar Regelungen zur Ergänzung der Tagesordnung; unklar ist aber, ob über die ergänzten Tagesordnungspunkte auch wirksam abgestimmt werden kann.

Nach der BGB-Regelung tritt mit der Einladung zur Versammlung eine Sperre für die Aufnahme weiterer Beschlussgegenstände ein. Anträge zur Tagesordnung mit Beschlussfassung müssen also vor der Einberufung vorliegen. Im Zweifelsfall müsste bei einer Ergänzung der Tagesordnung eine neue Einladung erfolgen.
Trifft die Satzung keine eindeutige Regelung, nach der von der BGB-Vorschrift abgewichen werden kann, können die entsprechenden Themen auf der Mitgliederversammlung nur diskutiert und beraten werden. Gültige Beschlüsse können dazu aber nicht erfolgen.

Das kann auch nicht durch offen formulierte Tagesordnungspunkte umgangen werden. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass Beschlussgegenstände in der Einladung hinreichend genau benannt werden müssen. Ein Tagesordnungspunkt "Sonstiges" erlaubt zwar die Diskussion weiterer Themen, aber keine Beschlussfassung.

Anders bei reinen Verfahrensanträgen. Hier können auch ohne Benennung in der Einladung Beschlüsse gefasst werden. Das gilt z. B. für eine Änderung in der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte oder eine Begrenzung der Redezeit.

© Vereinsknowhow.de


[publ. rcr]

 

  25.02.10
  Hard- und Softwarespenden für Vereine

- Hans-Jürgen Dorn -   Über das Online-Portal Stifter-helfen.de - IT for Nonprofits, www.stifter-helfen.de, können gemeinnützige Non-Profit-Organisationen (NPO) in Deutschland seit Oktober 2008 Produktspenden namhafter IT-Unternehmen beziehen und so drastisch Kosten sparen.

Insgesamt über 180 Produktspenden von Cisco, GiftWorks, Microsoft, SAP Business Objects und Symantec stehen derzeit zur Verfügung. Bereits in den ersten zwölf Monaten ermöglichte das IT-Spendenportal Einsparungen bei NPOs von insgesamt mehr als 4,5 Millionen Euro. Das Volumen, das die einzelnen Unternehmen spenden ist beachtlich. So stellt beispielsweise Microsoft jeder förderberechtigten NPO 300 Lizenzen zur Verfügung.

Das Verfahren zum Erhalt der Produktspenden ist einfach: Um eine IT-Spende zu erhalten, müssen sich gemeinnützige Organisationen auf der Webseite www.stifter-helfen.de registrieren und den Freistellungsbescheid per E-Mail oder Fax einreichen. Nach der Registrierung prüft Stiftungszentrum.de die Förderberechtigung und informiert innerhalb von fünf Tagen automatisch per E-Mail darüber, für welche IT-Stifter die Organisation förderberechtigt ist.

Für die Bestellung aus dem Produktkatalog fällt lediglich eine geringe Verwaltungsgebühr an, die circa 4% vom offiziellen Verkaufspreis beträgt und die administrativen Kosten bei der Bereitstellung des Spendenprogramms decken soll. Gemeinnützige Organisationen sparen dadurch bis zu 96% des offiziellen Verkaufspreises.

Weitere Informationen und Registrierung auf www.stifter-helfen.de.

Ihr Ansprechpartner:
Clemens Frede
Stiftungszentrum.de
02645 - 977 987 210
info@stifter-helfen.de

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[publ. rcr]

 

  23.02.10
  Wann gefährden zu hohe Verwaltungskosten die Gemeinnützigkeit?

- Hans-Jürgen Dorn -   Zu hohe Verwaltungskosten sind nicht nur für das Image einer gemeinnützigen Organisation schädlich. Schließt erwarten die Geldgeber, dass die Mittel zu einem möglichst großen Teil direkt den geförderten Zwecken zufließen. Auch steuerrechtlich gibt es Obergrenzen, bei deren Überschreitung ein Entzug der Gemeinnützigkeit droht.

Die rechtliche Grundlage dafür liefert § 55 Abgabenordnung (AO): Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Verboten sind zudem zweckfremde Ausgaben und überhöhte Vergütungen. Gelder, die in Verwaltungsaufwendungen fließen, sind für die eigentlichen Satzungszwecke natürlich verloren. Eventuell verbergen sich hinter hohen Verwaltungskosten auch überhöhte Vergütungen oder gar verdeckte Gewinnausschüttungen.

Was sind Verwaltungskosten?
Im Sinn einer satzungsgemäßen Mittelverwendung sind Verwaltungskosten alle Aufwendungen, die nicht unmittelbar den steuerbegünstigten Zwecken zugute kommen, sondern durch den allgemeinen Funktionserhalt der Organisation entstehen. Darunter können also viele Kostenarten fallen; Mieten und Personalkosten ebenso wie Büro- und Kommunikationskosten, Reisekosten oder Werbeausgaben.
Das Augenmerk der Finanzbehörden ruht dabei besonders auf Ausgaben des ideellen Bereiches - speziell in Zusammenhang mit Spenden- und Beitragseinnahmen (Mitglieder- und Spendenwerbung). Also dort, wo den Einnahmen keine wirtschaftlichen Leistungen gegenüber stehen und damit keine ertragsbezogene Bewertung der Kosten möglich ist.

Keine eindeutige Obergrenze
Natürlich lassen sich Verwaltungskosten nicht völlig vermeiden. Das ist auch nicht gefordert. Die Ausgaben dafür müssen aber für die Funktionsfähigkeit der Organisation und damit auch zur Verfolgung des satzungsgemäßen Zwecks erforderlich sein (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 18.12.2002, I R 60/01)
Zentrales Kriterium ist, ob die Verwaltungsausgaben wirtschaftlich sinnvoll sind. Das bestimmt sich nach dem zu erwartenden Ergebnis und der Entwicklungsphase, in der sich die Organisation befindet. Deswegen gelten in der Aufbauphase andere Maßstäbe. Der BFH (23.09.1998, I B 82/98) hielt in einem konkreten Fall eine Aufbauphase - mit höheren anteiligen Ausgaben für Verwaltung und Spendenwerbung - von 4 Jahren für zulässig. Die Finanzverwaltung versteht das aber als Obergrenze und geht in der Regel von einer kürzeren Aufbauphase aus (Anwendungserlass zur Abgabenordnung [AEAO], Ziffer 19 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1).
Für mildtätige Organisationen - die sich überwiegend durch Spenden finanzieren - hat der BFH für Verwaltungskosten eine Obergrenze von 50% definiert. (23.09.1998, I B 82/98). Zugleich lehnt er die Festlegung einer allgemeinen Grenze ab.

Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) kann aber im Einzelfall eine schädliche Mittelverwendung auch schon bei einem deutlich geringeren prozentualen Anteil der Verwaltungsausgaben vorliegen (15.05.2000, IV C 6 - S 0170 - 35/00). Das gilt auch, wenn Einzelkosten (z. B. Geschäftführergehalt oder Reisekosten) eine angemessene Grenze überschreiten.

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[publ. rcr]

 

  22.02.10
  Offene NRW-Schnellschach-Einzelmeisterschaft

- Berthold Mense -   Die offene NRW-Schnellschachmeisterschaft des Schachbundes NRW wird in diesem Jahr vom Kölner Schachverband ausgetragen. Maximal 100 Teilnehmer in der Reihenfolge Ihrer Anmeldungen können an dem Turnier teilnehmen, dass am 13. Juni 2010 im Nikolaus-August-Otto-Berufskolleg, Eitorfer Str. 18 in Köln-Deutz stattfinden wird. Anmeldungen sind bis zum 6. Juni möglich beim 1. Spielleiter des Schachbundes NRW, Berthold Mense (Mail).
Turnierausschreibung

 

  21.02.10
  Mannschaftsmeisterschaft 2009/2010

- Ralf Chadt-Rausch -   Die Mannschaftsergebnisse der NRW-Ligen 7. Runde liegen vor:
Oberliga NRW
NRW-Klasse, Gruppe 1
NRW-Klasse, Gruppe 2

Quelle: Frank Strozewski, 2. Spielleiter

 

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