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10.03.10
Termine an der Fußball-WM 2010 vorbei planen
- Hans-Jürgen Dorn - Die Fußball-WM 2010 steht ins Haus - achten Sie bei der Planung von
Veranstaltungen für Juni und Juli darauf, damit Sie nicht mit den Spielterminen
der deutschen Elf in Konkurrenz treten. Der Erfolg Ihrer Veranstaltung würde mit
Sicherheit darunter leiden.
Fußball-WM 2010: Spieltermine sind auch für Nicht-Fans wichtig Viele
von uns werden bei der Fußball-WM 2010 wieder vor dem Fernseher sitzen und die
Spiele der deutschen Elf verfolgen. Dann sollten Sie schon im Vorhinein auf die
Termine achten, damit Sie nicht gerade im Auto, Zug oder in einer Besprechung
sitzen.
Aber auch dann, wenn Sie sich nicht für die Fußball-WM
2010 interessieren, sollten Sie die Termine in Ihrem Kalender markieren. Denn
falls Sie im Juni oder Juli eine Veranstaltung planen, sollte daraus besser
keine Konkurrenzveranstaltung zu den Spielen der Nationalelf werden - es sei
denn, Sie stellen einen Großbildfernseher auf.
Fußball-WM 2010: Diese Spieltermine stehen schon fest Die Termine
für die Gruppenspiele stehen fest. Mit deutscher Beteiligung muss das Runde an
diesen Tagen in das Eckige:
Fußball-WM 2010: Gruppenspiele Deutschland (Uhrzeit in MEZ)
- Sonntag, 13. Juni 2010, 20.30 Uhr
Gegner: Australien
- Freitag, 18. Juni 2010, 13.30 Uhr
Gegner: Serbien
- Mittwoch, 23. Juni, 20.30 Uhr
Gegner: Ghana
Die restlichen Spieltermine sind natürlich auch bereits festgelegt.
Inwieweit es für die deutschen Fans bei der Fußball-WM 2010 spannend bleibt,
muss sich aber noch zeigen:
- Achtelfinale
Samstag, 26. Juni 2010, 20.30 Sonntag, 27. Juni
2010, 16 Uhr
- Viertelfinale
Freitag, 2. Juli 2010, 20.30 Uhr Samstag, 3.
Juli 2010, 16 Uhr
- Halbfinale
Dienstag, 6. Juli 2010, 20.30 Uhr Mittwoch, 7.
Juli 2010, 20.30 Uhr
- Finale
Sonntag, 11. Juli 2010, 20.30 Uhr
Autor: VNR-Redaktion [publ. rcr]
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08.03.10
Schachbund NRW trauert um Helmut Nöttger
- Dr. Hans-Jürgen Weyer - Der Schachbund NRW trauert um Helmut Nöttger, der am 3. März im Alter von 87 Jahren verstorben ist. Das langjährige Mitglied des Bielefelder Schachklubs von 1883 zeichnete sich zu seinen Lebzeiten durch seine großen Verdienste um den Schachsport nicht nur in Nordrhein-Westfalen sondern auch beim Deutschen Schachbund aus. Die Beisetzung findet im kleinen Familienkreis statt.
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07.03.10
Abstimmungen: Auszählen und Ärger vermeiden
- Hans-Jürgen Dorn -
Abstimmungen folgen auf Sachanträge in der Tagungsordnung der
Mitgliederversammlung. Bei Stimmenauszählung, Stimmenthaltungen und
Stimmengleichheit gelten gewisse gesetzliche Vorgaben - von denen die Satzung
allerdings unter bestimmten Voraussetzungen abweichen darf.
Bei Abstimmungen gilt allgemein: Grundsätzlich hat jedes Mitglied
eine Stimme; die Mehrheit der zur Versammlung erschienenen Mitglieder
entscheidet. Die Mehrheit ergibt sich aus den abgegebenen Ja- und Neinstimmen,
Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
Abstimmungen: Das Gesetz schreibt für einige Fälle bestimmte Mehrheiten
vor Eine Satzungsänderung erfordert eine Dreiviertelmehrheit der
anwesenden Mitglieder. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert eine
Zustimmung aller Vereinsmitglieder. Eine Auflösung des Vereins erfordert eine
Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Eine abweichende Regelung in der Satzung ist zu allen drei Fällen möglich.
Dafür ist jedoch eine eindeutige und unmissverständliche Formulierung notwendig,
auch darüber, wie Stimmenthaltungen bei Abstimmungen gewertet werden sollen.
Abstimmungen: Stimmengleichheit Bei Stimmengleichheit ist ein
Antrag grundsätzlich abgelehnt. In der Satzung können für diesen Fall auch
andere Möglichkeiten vorgesehen sein: So kann das Los entscheiden oder die
Stimme des Vorsitzenden. Ist in der Satzung nichts dergleichen vorgesehen, darf
die Mitgliederversammlung keine Regelung für den Einzelfall treffen.
Abstimmungen: Stimmenmehrheit Nach § 32 BGB hat jedes Mitglied
grundsätzlich eine Stimme, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.
Teilweise ist jedoch gemäß der gesetzlichen Regelung keine einfache, sondern
eine qualifizierte Mehrheit erforderlich. Dies ist etwa bei einer
Satzungsänderung oder Vereinsauflösung der Fall (siehe oben).
Abstimmungen: Stimmenthaltung Enthaltungen werden bei Abstimmungen
nicht mitgezählt. In der Satzung kan dieser Punkt jedoch abweichend geregelt
werden.
Autor: VNR-Redaktion
[publ. rcr]
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07.03.10
Neuer Turnierleiter-Lizenz-Lehrgang in Bad Waldliesborn
- Jürgen Beckers -
Am 26. Juni und am 3. Juli 2010 findet ein zweiteiliger zusätzlicher Turnierleiterlehrgang in Bad Waldliesborn statt. Der Teilnehmerbetrag für beide Teile beträgt 70,00 Euro. Anmeldungen nimmt die Geschäftsstelle des Schachbundes NRW ab sofort entgegen.
Der Lehrgang richtet sich an Mannschaftsführer/Mannschaftsführerinnen, Turnierleiter/Turnierleiterinnen und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in Schachvereinen, die in der Organisation des Spielbetriebs tätig sind. Die Teilnehmer/Teilnehmerinnen erhalten eine qualifizierte Teilnahmebescheinigung (Zertifikat). Teilnehmer/Teilnehmerinnen, die die Turnierleiter-Prüfung erfolgreich abgelegt haben, erhalten die Turnierleiter-Lizenz des DSB. Der Turnierleiter-Lehrgang bildet den abgeschlossenen ersten Teil einer dreiteiligen Ausbildung zum Erwerb der DSB-Schiedsrichter-Lizenz.
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07.03.10
Bundesinnenministerium setzt Antidopingmaßnahmen auch im Schach durch
- Ralf Chadt-Rausch - Wie den Medien zu entnehmen ist, muss der DSB einen Teil seiner
Bundesförderung für das Jahr 2008 zurückzahlen, weil er den NADA Code nicht
fristgerecht komplett umgesetzt hat. Es war nicht ausreichend, nur eine
Absprache mit der NADA zu treffen, entsprechend rechtlich abgesicherte
Dopingkontrollen erst ab 2009 durchzuführen. Obwohl auch das
Bundesinnenministerium anerkennt, dass der Schachsport nicht zu den
dopinganfälligen Sportarten zählt, wird vom DSB die Teilnahme am
Dopingkontrollsystem gefordert. Unser Bundeskongress hat im letzten Jahr
entsprechende Satzungsänderungen vorgenommen, das Präsidium hat eine
Anti-Doping-Ordnung beschlossen und erste Dopingkontrollen wurden bei der
Deutschen Einzelmeisterschaft 2009 in Saarbrücken durchgeführt. Das Präsidium
geht daher davon aus, dass jetzt alle notwendigen Maßnahmen getroffen wurden,
damit der DSB ab 2009 zu den Sportverbänden gehört, die ihre Pflichten zur
Dopingbekämpfung im vollen Umfang erfüllt haben.
Berlin, den 5. März 2010
Robert K. Frh. von Weizsäcker, Präsident Horst Metzing,
Sportdirektor
Medienberichte (Beispiele):
FAZ - Sanktionen gegen Sportverbände,
Jens Weinreich: Die 19 säumigen Verbände,
Deutscher Bundestag,
Der Spiegel
Quelle: Deutscher Schachbund
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06.03.10
Satzungsänderung oder Zweckänderung?
- Hans-Jürgen Dorn -
Zwischen Satzungsänderung und Zweckänderung müssen Sie streng
unterscheiden, denn der Zweckänderung müssen gemäß § 33 Abs. 1 BGB alle
Vereinsmitglieder zustimmen. Eine Satzungsänderung braucht nur eine
Dreiviertelmehrheit - oder die in der Vereinssatzung dafür vorgesehene Mehrheit.
Satzungsänderung oder Zweckänderung? Eine Zweckänderung liegt dann
vor, wenn statt der bisher in der Satzung festgelegten Ziele andere angestrebt
werden sollen oder eine bislang untergeordnete Aufgabe der Hauptzweck des
Vereins werden soll. Ebenfalls um Zweckänderungen handelt es sich, wenn
- der satzungsmäßige Zweck um einen weiteren ergänzt wird,
- einer von mehreren satzungsmäßigen Zwecken aufgegeben wird,
- die satzungsmäßigen Zwecke zueinander anders gewichtet werden,
- der Verein aus einem Verband austritt und in einen anderen Verband mit
anderer Ausrichtung eintritt.
Achtung: Auch eine Satzungsänderung, die die für eine Zweckänderung
gesetzlich erforderliche Einstimmigkeit modifiziert, um eine Zweckänderung
durchführen zu können, stellt an sich bereits eine Zweckänderung dar.
Möchten Sie also beispielsweise die gesetzliche Regelung in der
Vereinssatzung so abändern, dass für eine Zweckänderung schon eine
Zweidrittelmehrheit ausreicht, dann ist diese Änderung schon eine Zweckänderung,
der alle Vereinsmitglieder zustimmen müssen.
Für eine Zweckänderung genügt die Zustimmung aller bei der Hauptversammlung
anwesenden Mitglieder nicht - alle Vereinsmitglieder müssen einer Zweckänderung
zustimmen. Nicht anwesende Mitglieder müssen - so will es das Gesetz -
schriftlich und ggf. nachträglich abstimmen.
Diese Regelungen gelten bei einer Satzungsänderung Bei einer
Satzungsänderung sind die Bestimmungen nicht so strikt wie bei einer
Zweckänderung, aber auch hier sind die Regelungen des BGB (Bürgerliches
Gesetzbuch) zu beachten. Die Satzung kann grundsätzlich frei abgeändert werden,
aber auch hier gibt es Ausnahmen:
- Eine Satzungsänderung darf nicht gegen § 134 BGB verstoßen.
- Die Mitgliederversammlung darf nicht gegen § 26 BGB verstoßen, das heißt
sie kann nicht die Abschaffung von Vorstand oder Mitgliederversammlung
beschließen.
- Auch darf die Vereinssatzung weder gegen die guten Sitten verstoßen noch
den Grundsatz der Gleichberechtigung verletzen.
- Bei einer Satzungsänderung muss der Vereinszweck beachtet werden, sofern
nicht gleichzeitig mit der Satzungsänderung eine Zweckänderung durchgeführt
werden soll.
Autor: VNR-Redaktion
[publ. rcr]
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03.03.10
Das Protokoll der Mitgliederversammlung
- Hans-Jürgen Dorn -
Über die Form des Protokolls der Mitgliederversammlung (MV) herrscht oft
Unsicherheit. Dabei dient das Protokoll nicht nur der Dokumentation von
Versammlungsablauf und Beschlussinhalten, sondern hat im Streitfall auch
Beweisfunktion.
Die Mindestanforderungen an das Protokoll der Mitgliederversammlung ergeben
sich aus dem BGB. Nach § 58 Nr. 4 BGB gehört eine Bestimmung über die
Beurkundung von Beschlüssen zu den Sollvorschriften in der Satzung. Zwingend
gefordert ist eine protokollarische Niederschrift immer dann, wenn für
Anmeldungen zum Vereinsregister eine Beurkundung von Beschlüssen nötig ist - z.
B. bei Änderungen im Vorstand oder Satzungsänderungen. In aller Regel geht die
Satzung aber von einer Protokollierung aller Beschlüsse und wesentlichen Inhalte
der Mitgliederversammlung aus.
Die Vorschrift des BGB verlangt der Form nach ein Ergebnisprotokoll. Es
werden also nur die Ergebnisse der Beschlüsse (dazu gehören auch Wahlen)
vermerkt - egal ob ein Antrag angenommen oder abgelehnt wurde. Neben
Sachbeschlüssen werden auch Verfahrensbeschlüsse (z. B. zur Tagesordnung)
protokolliert.
Die Funktion des Protokolls Dem Protokoll kommt rechtlich
regelmäßig nur eine Beweisfunktion zu. Beschlüsse sind also auch dann wirksam,
wenn sie nicht protokolliert wurden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Satzung
die Beurkundung eindeutig als Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der
Beschlüsse verlangt. Das Gleiche gilt für den Inhalt des Beschlusses.
Verbindlich ist, was beschlossen wurde, nicht was im Protokoll steht. Auch das
kann die Satzung aber anders regeln - also das als bindend festlegen, was zu
Protokoll genommen wurde. In diesem Fall wird das Protokoll meist in der
nächsten Mitgliederversammlung genehmigt, um Abweichungen vom eigentlich
getroffenen Beschluss auszuschließen.
Widerspruch gegen das Protokoll Eine formelle Genehmigung des
Protokolls durch Beschluss der Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht
erforderlich. Viele Satzungen sehen das aber vor. In der Regel ist dass auch der
Zeitpunkt, Einwände gegen das Protokoll geltend zu machen. Die Satzungen kann
aber auch eine Widerspruchsfrist vorgeben. Wird vom Widerspruchsrecht kein
Gebrauch gemacht, schließt das aber eine spätere Anfechtung eines Beschluss
nicht aus. Das gilt besonders für materielle Mängel - etwa fehlerhafter
Stimmauszählung oder fehlender Beschlussfähigkeit. Das Recht zur Anfechtung
wegen Verfahrensmängeln (z. B. bei Wahl des Versammlungsleiters) erlischt
dagegen meist, wenn der Widerspruch nicht fristgerecht erfolgt.
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Fortsetzung
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02.03.10
Neue Abschreibungsregelung für geringwertige Wirtschaftsgüter
- Hans-Jürgen Dorn -
>Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurden zum 1.01.2010 die
bisherigen Regelungen zur Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter geändert.
Künftig gibt es ein Wahlrecht zwischen der Abschreibung per GWG-Pool und der
vorherigen Regelung (410-Euro-Grenze).
Für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die ab dem 1.01.2008
angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, gilt
bisher:
- GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 150 EUR (ohne
Umsatzsteuer) müssen - ohne Wahlrecht - sofort als Betriebsausgaben
abgesetzt werden. Eine besondere Aufzeichnungspflicht, z. B. in einem
Anlagenverzeichnis, gibt es nicht.
- Für GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 151 EUR bis
1 000 EUR (ohne Umsatzsteuer) muss für jedes Jahr ein Sammelposten gebildet
werden (GWG-Pool), der über 5 Jahre mit jeweils 20 % abgeschrieben wird.
Abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs im Sammelposten bestehen
keine weiteren Dokumentationspflichten. Es muss also kein
Bestandsverzeichnis geführt werden. Buchhalterisch ist das eine
Vereinfachung, weil die Wirtschaftsgüter nicht einzeln erfasst und
abgeschrieben werden und keine monatsgenaue Erfassung nötig ist.
Diese Regelung des § 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) betrifft
Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften. Im Verein gilt das für steuerpflichtige
wirtschaftliche Geschäftbetriebe.
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Fortsetzung
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27.02.10
Mitgliederversammlung: Ist eine nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung möglich?
- Hans-Jürgen Dorn - Nicht selten ist es unmittelbar vor oder während der Mitgliederversammlung
wünschenswert, die aufgestellte Tagesordnung abzuändern. Die rechtlichen
Vorgaben des BGB setzen dem aber enge Grenzen bzw. erfordern eine besondere
Satzungsregelung.
Nach § 32 BGB können in der Mitgliederversammlung nur gültige Beschlüsse
gefasst werden, wenn der Gegenstand des Beschlusses "bei der Berufung bezeichnet
wird". Voraussetzung für einen gültigen Beschluss ist also nicht nur, dass
den Mitgliedern der entsprechende Tagesordnungspunkt mitgeteilt worden ist,
sondern dass das bereits mit der Einberufung der Mitgliederversammlung geschah.
Über nachgereichte Tagesordnungspunkte können also nach der gesetzlichen
Regelung keine gültigen Beschlüsse gefasst werden. Damit will der Gesetzgeber
sicherstellen, dass es jedem Mitglied vorab möglich ist zu entscheiden, ob die
anstehenden Beschlüsse seine Anwesenheit auf der Mitgliederversammlung
erfordern.
Diese Vorschrift des BGB ist aber "nachgiebig". Per Satzung kann also eine
abweichende Regelung getroffen werden. Die Regelung muss aber hinreichend klar
sein. Oft finden sich in Satzungen zwar Regelungen zur Ergänzung der
Tagesordnung; unklar ist aber, ob über die ergänzten Tagesordnungspunkte auch
wirksam abgestimmt werden kann.
Nach der BGB-Regelung tritt mit der Einladung zur Versammlung eine Sperre für
die Aufnahme weiterer Beschlussgegenstände ein. Anträge zur Tagesordnung mit
Beschlussfassung müssen also vor der Einberufung vorliegen. Im Zweifelsfall
müsste bei einer Ergänzung der Tagesordnung eine neue Einladung erfolgen.
Trifft die Satzung keine eindeutige Regelung, nach der von der BGB-Vorschrift
abgewichen werden kann, können die entsprechenden Themen auf der
Mitgliederversammlung nur diskutiert und beraten werden. Gültige Beschlüsse
können dazu aber nicht erfolgen.
Das kann auch nicht durch offen formulierte Tagesordnungspunkte umgangen
werden. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass Beschlussgegenstände in der
Einladung hinreichend genau benannt werden müssen. Ein Tagesordnungspunkt
"Sonstiges" erlaubt zwar die Diskussion weiterer Themen, aber keine
Beschlussfassung.
Anders bei reinen Verfahrensanträgen. Hier können auch ohne Benennung in der
Einladung Beschlüsse gefasst werden. Das gilt z. B. für eine Änderung in der
Reihenfolge der Tagesordnungspunkte oder eine Begrenzung der Redezeit.
© Vereinsknowhow.de
[publ. rcr]
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25.02.10
Hard- und Softwarespenden für Vereine
- Hans-Jürgen Dorn - Über das Online-Portal Stifter-helfen.de - IT for Nonprofits,
www.stifter-helfen.de, können gemeinnützige Non-Profit-Organisationen (NPO)
in Deutschland seit Oktober 2008 Produktspenden namhafter IT-Unternehmen
beziehen und so drastisch Kosten sparen.
Insgesamt über 180 Produktspenden von Cisco, GiftWorks, Microsoft, SAP
Business Objects und Symantec stehen derzeit zur Verfügung. Bereits in den
ersten zwölf Monaten ermöglichte das IT-Spendenportal Einsparungen bei NPOs von
insgesamt mehr als 4,5 Millionen Euro. Das Volumen, das die einzelnen
Unternehmen spenden ist beachtlich. So stellt beispielsweise Microsoft jeder
förderberechtigten NPO 300 Lizenzen zur Verfügung.
Das Verfahren zum Erhalt der Produktspenden ist einfach: Um eine IT-Spende zu
erhalten, müssen sich gemeinnützige Organisationen auf der Webseite
www.stifter-helfen.de registrieren und den Freistellungsbescheid per E-Mail
oder Fax einreichen. Nach der Registrierung prüft Stiftungszentrum.de die
Förderberechtigung und informiert innerhalb von fünf Tagen automatisch per
E-Mail darüber, für welche IT-Stifter die Organisation förderberechtigt ist.
Für die Bestellung aus dem Produktkatalog fällt lediglich eine geringe
Verwaltungsgebühr an, die circa 4% vom offiziellen Verkaufspreis beträgt und die
administrativen Kosten bei der Bereitstellung des Spendenprogramms decken soll.
Gemeinnützige Organisationen sparen dadurch bis zu 96% des offiziellen
Verkaufspreises.
Weitere Informationen und Registrierung auf
www.stifter-helfen.de.
Ihr Ansprechpartner: Clemens Frede Stiftungszentrum.de 02645 - 977
987 210 info@stifter-helfen.de
© Vereinsknowhow.de
[publ. rcr]
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23.02.10
Wann gefährden zu hohe Verwaltungskosten die Gemeinnützigkeit?
- Hans-Jürgen Dorn - Zu hohe Verwaltungskosten sind nicht nur für das Image einer
gemeinnützigen Organisation schädlich. Schließt erwarten die Geldgeber, dass die
Mittel zu einem möglichst großen Teil direkt den geförderten Zwecken zufließen.
Auch steuerrechtlich gibt es Obergrenzen, bei deren Überschreitung ein Entzug
der Gemeinnützigkeit droht.
Die rechtliche Grundlage dafür liefert § 55 Abgabenordnung (AO): Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Verboten sind
zudem zweckfremde Ausgaben und überhöhte Vergütungen. Gelder, die in
Verwaltungsaufwendungen fließen, sind für die eigentlichen Satzungszwecke
natürlich verloren. Eventuell verbergen sich hinter hohen Verwaltungskosten auch
überhöhte Vergütungen oder gar verdeckte Gewinnausschüttungen.
Was sind Verwaltungskosten? Im Sinn einer satzungsgemäßen
Mittelverwendung sind Verwaltungskosten alle Aufwendungen, die nicht unmittelbar
den steuerbegünstigten Zwecken zugute kommen, sondern durch den allgemeinen
Funktionserhalt der Organisation entstehen. Darunter können also viele
Kostenarten fallen; Mieten und Personalkosten ebenso wie Büro- und
Kommunikationskosten, Reisekosten oder Werbeausgaben. Das Augenmerk der
Finanzbehörden ruht dabei besonders auf Ausgaben des ideellen Bereiches -
speziell in Zusammenhang mit Spenden- und Beitragseinnahmen (Mitglieder- und
Spendenwerbung). Also dort, wo den Einnahmen keine wirtschaftlichen Leistungen
gegenüber stehen und damit keine ertragsbezogene Bewertung der Kosten möglich
ist.
Keine eindeutige Obergrenze Natürlich lassen sich Verwaltungskosten
nicht völlig vermeiden. Das ist auch nicht gefordert. Die Ausgaben dafür müssen
aber für die Funktionsfähigkeit der Organisation und damit auch zur Verfolgung
des satzungsgemäßen Zwecks erforderlich sein (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom
18.12.2002, I R 60/01) Zentrales Kriterium ist, ob die Verwaltungsausgaben
wirtschaftlich sinnvoll sind. Das bestimmt sich nach dem zu erwartenden Ergebnis
und der Entwicklungsphase, in der sich die Organisation befindet. Deswegen
gelten in der Aufbauphase andere Maßstäbe. Der BFH (23.09.1998, I B 82/98) hielt
in einem konkreten Fall eine Aufbauphase - mit höheren anteiligen Ausgaben für
Verwaltung und Spendenwerbung - von 4 Jahren für zulässig. Die Finanzverwaltung
versteht das aber als Obergrenze und geht in der Regel von einer kürzeren
Aufbauphase aus (Anwendungserlass zur Abgabenordnung [AEAO], Ziffer 19 zu § 55
Abs. 1 Nr. 1). Für mildtätige Organisationen - die sich überwiegend durch
Spenden finanzieren - hat der BFH für Verwaltungskosten eine Obergrenze von 50%
definiert. (23.09.1998, I B 82/98). Zugleich lehnt er die Festlegung einer
allgemeinen Grenze ab.
Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) kann aber im Einzelfall
eine schädliche Mittelverwendung auch schon bei einem deutlich geringeren
prozentualen Anteil der Verwaltungsausgaben vorliegen (15.05.2000, IV C 6 - S
0170 - 35/00). Das gilt auch, wenn Einzelkosten (z. B. Geschäftführergehalt oder
Reisekosten) eine angemessene Grenze überschreiten.
© Vereinsknowhow.de
[publ. rcr]
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22.02.10
Offene NRW-Schnellschach-Einzelmeisterschaft
- Berthold Mense - Die offene NRW-Schnellschachmeisterschaft des Schachbundes NRW wird in diesem Jahr vom Kölner Schachverband ausgetragen. Maximal 100 Teilnehmer in der Reihenfolge Ihrer Anmeldungen können an dem Turnier teilnehmen, dass am 13. Juni 2010 im Nikolaus-August-Otto-Berufskolleg, Eitorfer Str. 18 in Köln-Deutz stattfinden wird. Anmeldungen sind bis zum 6. Juni möglich beim 1. Spielleiter des Schachbundes NRW, Berthold Mense (Mail).
Turnierausschreibung
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21.02.10
Mannschaftsmeisterschaft 2009/2010
- Ralf Chadt-Rausch - Die Mannschaftsergebnisse der NRW-Ligen 7. Runde liegen vor:
Oberliga NRW
NRW-Klasse, Gruppe 1
NRW-Klasse, Gruppe 2
Quelle: Frank Strozewski, 2. Spielleiter
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