|
08.09.10
Personenrecht im Verein
- Hans-Jürgen Dorn - Das Personenrecht ist bei der Veröffentlichung von Fotos der
Vereinsmitglieder von Ihnen zu beachten. Wenn es auch schwerfällt dieses zu
glauben, selbst innerhalb der Vereinsaktivitäten haben Ihre Vereinsmitglieder
persönliche Rechte, die sie bei eigenem Interesse anwenden können.
Ein Foto Ihrer Vereinsaktivitäten zur Veröffentlichung in der
Regionalzeitung oder anderen publizistischen Medien ist schnell gemacht und
dient auch der weiteren Popularisierung Ihres Vereins. Dabei wird oft vergessen,
dass vor der Veröffentlichung von Personenbildnissen das Personenrecht zu
beachten ist.
Das Personenrecht, bezüglich der Abbildung und Veröffentlichung einer
Person, wird durch die §§ 22-24 des Kunsturhebergesetzes (KUG) von 1907
geregelt.
Es gibt zwei Rechtsfelder des Personenrechts am eigenen Bild: 1.
Die Aufnahme des Bildes betrifft das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
2.
Die Verbreitung des Bildes betrifft das Recht am eigenen Bild.
Beachtenswertes zur Gewährleistung des Personenrechts am eigenen Bild:
·
Bildveröffentlichungen sind nur mit Einwilligung des
Abgebildeten gestattet. ·
Die Einwilligung muss vor der Abbildung und
Veröffentlichung vorliegen. ·
Bei Minderjährigen erteilen die Erziehungsberechtigten
die Einwilligung. ·
Hat ein Abgebildeter eine bezügliche Entlohnung erhalten,
gilt diese als Einwilligung. ·
Als stillschweigende Zustimmung gilt, wenn beispielsweise
Vereinsangehörige für eine Abbildung und Veröffentlichung im Vereinsinteresse
durch den Vorstand über Zweck, Art und Umfang informiert werden und kein
Widerspruch erfolgt. ·
Personenabbildungen zu Werbezwecken oder anderen
kommerziellen und materiellen Zwecken bedürfen der unbedingten Zustimmung des
Abzubildenden und zu Veröffentlichenden.
Ausnahmen in der Gewährleistung des Personenrechts am eigenen Bild:
|
|
|
Fortsetzung
|
|
05.09.10
Steuerschädlich - Achtung, das wird teuer!
- Hans-Jürgen Dorn - Steuerschädlich sind alle Ausgaben, durch die Ihr Verein die
Gemeinnützigkeit verlieren kann und die zu Steuernachzahlungen führen können.
Diese steuerschädlichen Ausgaben sind nicht satzungsgemäße Verwendungen der
Vereinsmittel.
Steuerschädlich: Objektive Beurteilung der Ausgaben
Wenn die Vereinsmittel nicht satzungsgemäß verwendet werden, ist dies
steuerschädlich. Es kann den Verein die Gemeinnützigkeit kosten und zu
Steuernachzahlungen führen. Ob die Mittel satzungsgemäß verwendet werden, liegt
nicht im Ermessen des Vereinsvorstands oder des Schatzmeisters - maßgeblich ist,
ob ein unbeteiligter Dritter meint, dass die Ausgaben dem Vereinszweck dienen.
Steuerschädliche Ausgaben können sein:
- Begünstigung von Personen durch zweckfremde Ausgaben
Steuerschädlich
sind Ausgaben, die nicht dem Vereinszweck dienen.
Beispiel: Ein teurer
Restaurantbesuch für einen Behördenmitarbeiter, der für den Verein zuständig
ist, oder das Abhalten von Vorstandssitzungen in Nobelrestaurants (mit
entsprechenden Rechnungen)
- Begünstigung von Personen durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen
Vorstandsmitglieder, haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter können
grundsätzlich eine Aufwandsentschädigung oder Entlohnung erhalten. Diese
Vergütungen müssen aber angemessen sein und in der Höhe der Bezahlung von
vergleichbaren Tätigkeiten entsprechen - ansonsten sind sie steuerschädlich.
Beispiel: Der Vorstand arbeitet laut Satzung ehrenamtlich und hat Anspruch auf
Auslagenersatz. Der Vorstand beschließt, jedem Mitglied im Monat 1.000 Euro zu
zahlen. Steuerschädlich ist dieser Beschluss, weil nicht nachvollzogen werden
kann, warum jedem Vorstandsmitglied jeden Monat Auslagen in dieser Höhe
entstehen und weil die Zahlung geleistet wird, ohne dass Aufwendungen
nachgewiesen werden müssen.
Ein gemeinnütziger Verein verstößt gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO,
wenn er dem Vorstand eine Vergütung zahlt, obwohl der Vorstand nach der
Vereinssatzung ehrenamtlich im Sinne von "unentgeltlich" tätig ist (BFH, Urteil
von 2001, Az.: I B 40/01, BFH/NV 2001, S. 1536). Das ist in höchstem Maße
steuerschädlich!
Steuerschädliche Zuwendungen an Mitglieder
|
|
|
Fortsetzung
|
|
02.09.10
Die Geschäftsstelle wird aufgrund von Renovierungsarbeiten des LandesSportBund vom 27.09.2010 bis 29.09.2010 geschlossen sein.
- Ralf Chadt-Rausch -
|
|
|
|
|
02.09.10
Vereinsfest:
- Hans-Jürgen Dorn - Was sie zum Thema Haftung und Planung wissen müssenWenn Sie ein öffentliches Fest veranstalten, ist Ihr Verein für die
Sicherheit aller Teilnehmer und Besucher verantwortlich. Verletzt sich ein Gast
z. B. beim Umsturz eines ungesicherten Beschallungsstativs oder stolpert auf
einer unbeleuchteten Treppe, haftet automatisch der Veranstalter, also Ihr
Verein. Deshalb muss der Verein für alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen
beim Vereinsfest sorgen.
Allgemeiner Haftungsausschluss nicht möglich
Natürlich können Sie überlegen ein Schild auszuhängen mit dem Hinweis:
"Der Verein XY e.V. übernimmt keine Haftung für Sach- und Personenschäden".
Allerdings bringt Ihnen das kein bisschen mehr Haftungs-Sicherheit, denn ein
solcher genereller Haftungsausschluss ist im Streitfall unwirksam.
Haftungsfälle bei Vereinsfesten entstehen oft durch den nicht
verkehrssicheren Zustand der genutzten Einrichtungen. Räumlichkeiten und
Festgelände müssen gefahrlos benutzbar sein. Zuschauer und Teilnehmer sind bei
Vorführungen, Mitmach-Aktionen oder Festumzügen ausreichend zu schützen.
Haftungsrechtlich macht es keinen Unterschied, ob ein Vereinsmitglied oder ein
Nichtmitglied zu Schaden kommt.
Die wichtigste Empfehlung lautet deshalb:
Feiern Sie nur mit Veranstaltungshaftpflicht! Das heißt: Schließen Sie
eine Veranstaltungs-Haftpflichtversicherung ab, denn gerade bei öffentlichen
Festen kommen Sach- und Personenschäden überdurchschnittlich häufig vor – und in
vielen Fällen verlangt die Kommunalverwaltung ohnehin den Nachweis einer
Veranstaltungshaftpflicht, bevor die Festveranstaltung genehmigt wird.
Wenn Sie als Vorstand Fehler machen, kostet das Ihren Verein oft viel
Geld. Beispiel:
|
|
|
Fortsetzung
|
|
31.08.10
Steuerfreiheit von Tankgutscheinen
- Hans-Jürgen Dorn - Erhalten Vereins-Arbeitnehmer einen monatlichen Tankgutschein, mit
einer bestimmten Literangabe eines Treibstofftyps, um in einem bestimmten Monat
an einer Tankstelle nach Wahl zu tanken, und wird dieser eingelöst, indem der
Arbeitnehmer den Betrag zunächst auslegt, liegt kein steuerfreier Sachbezug
sondern eine Barlohnzahlung vor. Auch kann das nicht als steuerfreier
Auslagenersatz und Erstattung von Auslagen im betrieblichen Interesse nach § 3
Nr. 50 EStG gelten.
Auch Vereine händigen gelegentlich den angestellten Vereinsmitarbeitern
als möglichen steuerfreien Gehaltsbestandteil Tankgutscheine aus. Wird dabei die
vorgegebene Freigrenze von 44 Euro rechnerisch pro Monat eingehalten, also die
Einhaltung dieser Euro-Grenzen berechnet aus der entsprechenden Literzahl, liegt
nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG ein steuerfreier Sachbezug vor.
Dieser steuerfreie Entlohnungsgrundsatz gelingt jedoch nicht, wenn z.
B. der Warengutschein einen bestimmten Euro-Betrag, statt Literangabe, enthält
(so FG München, Urteil v. 26.11.2007, EFG 2008 S. 368).
An der Möglichkeit einer steuerfreien zusätzlichen Lohnzuwendung
scheitert es aber nach dieser Entscheidung auch dann,
|
|
|
Fortsetzung
|
|
27.08.10
Lehrbetrieb - Seminare 2010
- Ralf Chadt-Rausch -
Aus organisatorischen Gründen wurden die Lehrgangsorte der folgenden Lehrgänge
verlegt.
|
|
|
|
|
26.08.10
Vereinsmanagement: Fundraising-Strategie entwickeln
- Hans-Jürgen Dorn - Im Vereinsmanagement ist das organisierte Beschaffen von Finanzmitteln,
genannt Fundraising, ein wichtiger Punkt. Fundraising bedeutet mehr, als mit der
Sammeldose zu klappern: Es gilt ein Konzept aufzustellen, mit dem langfristig
Kapital beschafft werden kann.
Vereinsmanagement: Mit Fundraising langfristig Finanzquellen erschließen
Die Aufgabe des Vereinsmanagements beim Fundraising ist es, systematisch
Finanzquellen zu erschließen, um den Verein langfristig auf sichere finanzielle
Füße zu stellen. Unabhängigkeit von öffentlichen Zuschüssen sollte eines der
Ziele sein. Beim Fundraising gilt aber nicht "Nur Bares ist Wahres": Auch
Sachmittel, freiwillige kostenlose Arbeit und Dienstleistungen können
miteinbezogen werden.
Vereinsmanagement: Fundraising-Strategie entwickeln Zuerst müssen
die kurz-, mittel- und langfristigen Ziele des Vereins definiert werden. Dann
müssen diese Ziele vom Vereinsmanagement offen gegenüber Mitgliedern, Förderern
und der Öffentlichkeit dargelegt werden. Anschließend müssen Sie klären, was
davon der Verein allein auf die Beine stellen kann: mit Mitgliedsbeiträgen und
der Hilfe der Mitglieder.
|
|
|
Fortsetzung
|
|
24.08.10
Eingetragener Verein: Die Vorteile
- Hans-Jürgen Dorn - Ein eingetragener Verein braucht mindestens sieben Mitglieder und eine
Vereinssatzung. Darin muss auch stehen, dass der Verein ins Vereinsregister
eingetragen werden soll - denn dadurch wird der Verein rechtsfähig. Nicht
eingetragene Vereine brauchen nur zwei Gründungsmitglieder.
Der eingetragene Verein Die Mindestanforderungen an
einen Verein für die Eintragung ins Vereinsregister sind in § 56 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die Vereinssatzung wird von den Vereinen unter
Berücksichtigung der Vorschriften §§ 21 - 79 BGB selbst festgelegt. Ein
eingetragener Verein ist grundsätzlich ein nicht wirtschaftlicher Verein (§ 21
BGB), verfolgt also ideelle und nicht wirtschaftliche Zwecke. Diese sogenannten
Idealvereine können dann beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden.
Ein eingetragener Verein ist eine juristische Person
|
|
|
Fortsetzung
|
|
22.08.10
Vereinsprotokoll: Diese Angaben müssen enthalten sein
- Hans-Jürgen Dorn - Das Vereinsprotokoll verwirrt immer wieder. Wann muss es nun geführt
werden und was gehört alles ins Protokoll? Im Gesetz ist nur geregelt, dass
Beschlüsse der Mitgliederversammlung protokolliert werden müssen - sonst nichts.
Vereinsprotokoll: In der Satzung regeln Da es keine gesetzlichen
Regelungen zum Vereinsprotokoll gibt, müssen Sie in der Satzung die
Protokollführung regeln. Allein schon deshalb, weil das Vereinsprotokoll
Beweisfunktion hat - das bedeutet, dass der Inhalt eines ordnungsgemäß
erstellten Protokolls so lange als richtig gilt, bis das Gegenteil bewiesen
werden kann.
Auch ohne bestimmte gesetzliche Vorschriften zum Vereinsprotokoll gibt es
Mindestangaben, die das Protokoll schon aus Beweiszwecken erfüllen sollte. Denn
nur so kann man später nachprüfen, ob Beschlüsse rechtlich einwandfrei zustande
gekommen oder anfechtbar sind.
Vereinsprotokoll: Diese Angaben gehören hinein Bei Beschlüssen der
Mitgliederversammlung - die Sie gemäß BGB protokollieren müssen - gehören
folgende Angaben ins Vereinsprotokoll:
|
|
|
Fortsetzung
|
|
20.08.10
Vereinsorganisation: Optimal und rechtlich sicher aufbauen
- Hans-Jürgen Dorn - Die Vereinssatzung gehört regelmäßig auf den Prüfstand! Diese
Erkenntnis hat sich zunehmend in der Vereins- und Verbandslandschaft durchsetzt,
denn die einmal vor Jahren beschlossene Satzung veraltet im Lauf der Zeit.
Dafür gibt es verschiedene Gründe, wie z. B. gesetzliche Änderungen und
neue Erkenntnisse aus der Rechtsprechung. Auch machen allgemeine Entwicklungen,
wie die neuen Medien und das Thema Datenschutz, vor den Vereinen nicht halt.
Einladungen zur Mitgliederversammlung via Internet oder E-Mail waren vor einigen
Jahren noch kein Thema, heute sind sie weit verbreitet und üblich. Diese Themen
stellen hohe Anforderungen an die Vereinsorganisation und -führung und erst
recht an die Satzung des Vereins. In Gesprächen mit Vereinsvertretern ist leider
immer wieder festzustellen, dass Satzungen nicht der aktuellen Rechtslage
entsprechen und häufig gravierende Fehler enthalten.
Aktuell im Trend: Organisationsänderungen im Verein
Auf der anderen Seite ist die Vereinslandschaft seit einigen Jahren im
Umbruch. In vielen Traditionsvereinen fand ein Generationswechsel statt. Neue
Vorstände bringen neue Ideen und andere Vorstellungen zur Führung und Leitung
des Vereins ein. So gibt es einen starken Trend in der Praxis, Vereine
weiterzuentwickeln, zu optimieren und neu auszurichten. Ein Prozess, der in der
freien Wirtschaft und in der Organisationswelt selbstverständlich ist und als
normal empfunden wird – nicht dagegen in der Vereinsarbeit.
Den organisatorischen Wandel im Verein erfolgreich starten
Die erfolgreiche Bewältigung von organisatorischen Veränderungen wird
aber erfreulicherweise zunehmend ein Thema in der Vereinswelt. Dabei geht es um
weit mehr als um eine Satzungsänderung. Wird das Thema Satzungsänderung häufig
noch als lästig und zum Teil überflüssig abgetan und gern auf eine sich
totlaufende Arbeitsgruppe des Vereins verlagert, stellt sich die Gestaltung
eines Wandlungsprozesses als weitaus komplizierter und anspruchsvoller dar.
|
|
|
Fortsetzung
|
|
18.08.10
Ehrenamt im Verein: Wo ist der Nachwuchs?
- Hans-Jürgen Dorn - Der fehlende Nachwuchs für das Ehrenamt im Verein ist ein ernst zu
nehmendes Problem, das man aus der Vergangenheit so nicht kannte. Es gibt immer
weniger junge Interessierte für das Ehrenamt. Wieso ist das so und was können
Sie dagegen machen?
Ehrenamtsposten mit hoher Verantwortung werden ungern übernommen Es
gibt natürlich noch eine Reihe von Vereinen, die eine gesunde Mitgliederstruktur
vorweisen können. Diese Vereine werden aber immer seltener. Trainer- oder
Betreuerposten lassen sich, vergleichsweise zu den Ämtern mit wirtschaftlichen
und weisungsberechtigten Befugnissen im Vorstand, leichter besetzen. Aber woran
liegt es wirklich, dass der Nachwuchs für das Ehrenamt im Verein nicht
nachkommt?
Gründe für den fehlende Nachwuchs für das Ehrenamt im Verein
1.
Es fängt schon mit der Begrifflichkeit an: Ein Amt, mag es auch ehrenhaft
sein, ist von Hause aus negativ vorbelastet. Schließlich verbindet man mit
Ämtern nicht nur Stellen, auch die unbeliebte Bürokratie. Sie möchten junge
Leute für das Ehrenamt im Verein begeistern? Dann benutzen Sie die Sprache der
jungen Menschen. Sprechen Sie doch lieber von offenen Stellen oder Positionen.
Etwas, womit der Nachwuchs im Verein etwas Positives wie Verantwortung oder Ehre
verbindet, ohne dass das Amt im Wortlaut auftaucht.
2.
Außerdem sollten Sie sich die Frage stellen, ob Sie Ihre offenen Stellen
im Verein auch richtig ausschreiben. Ein weiterer Grund, warum sich der
Nachwuchs nicht für das Ehrenamt interessiert, könnte die Ungewissheit in Bezug
auf Zeit und das Tätigkeitsfeld des Amtes sein. Es lohnt sich also, eine
umfangreiche Stellenausschreibung zu entwickeln. Diese Punkte sollten in der
Beschreibung der Stelle für das Ehrenamt im Verein enthalten sein:
a. Korrekte Bezeichnung der
Stelle b. Ort c.
Zeitraum / Dauer d. Genaue Beschreibung
der Tätigkeitsfelder e. Klärung der
hierarchischen Eingliederung f.
Anforderungen g. Aussagen über die
eigenen Leistungen (Fahrtkosten, Chancen etc.)
|
|
|
Fortsetzung
|
|
16.08.10
Gemeinnütziger Verein: Darf der Vorstand sich bezahlen lassen?
- Hans-Jürgen Dorn - Wissen Sie eigentlich, was passieren kann, wenn der Vorstand sich bei
gemeinnützigen Vereinen selbst bereichert? Ob das rechtens ist oder nicht und
was alles passieren kann, werde ich Ihnen erläutern.
Ein gemeinnütziger Verein zeichnet sich durch einen gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zweck aus. Der Zweck zur Selbstbereicherung gehört
nicht dazu. Kurz gesagt: Sofern ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird, darf
laut BGB §43 dem Verein oder Stiftung die Gemeinnützigkeit entzogen werden.
Vorstände und Kuratorien sind ebenfalls diesem Zwecke unterworfen, d.
h. sie sind ehrenamtlich tätig. Wenn sich also Vorstandsmitglieder für die
Arbeit ihres eigenen gemeinnützigen Vereins bezahlen lassen, in welcher Form
auch immer, ist es zum einen moralisch sehr zweifelhaft, zum anderen auch vom
Grundgedanke der Gemeinnützigkeit her anfechtbar.
Als Pflichtbestandteil einer Satzung eines gemeinnützig tätigen Vereins
gehört, dass Vorstände und Kuratorien ehrenamtlich tätig sind und ihnen keine
Vermögensvorteile zugewendet werden dürfen.
Keine Bezahlung für ehrenamtliche Tätigkeiten im Verein Zwar ist es
durchaus möglich sich z. B. Spesen wie Spritkosten abrechnen zu lassen, diese
müssen aber in nachvollziehbarer Höhe sein. Eine Bezahlung für eine
"ehrenamtliche" Tätigkeit aber gehört nicht zum gemeinnützigen Zweck.
Wir bewegen uns hier auf dünnem Eis, denn "wo kein Kläger, auch kein
Richter". Jedoch sieht die Rechtslage sehr deutlich aus. Wer an seinem
gemeinnützigen Verein mitverdient, verstößt ganz klar gegen den eigentlichen
Zweck des Vereins. Durch den Verlust des Status "gemeinnütziger Verein" gehen
dann auch alle Vorteile zum Beispiel in Bezug auf Steuerbefreiung unter, da der
Verein dann einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt und somit als Unternehmen
behandelt wird.
Falls Sie also ähnliche Erfahrungen in Ihrem Verein gemacht haben,
warnen Sie Ihren Vorstand. Sicher will dieser auch nicht, dass durch ein
leichtsinniges Fehlverhalten, vielleicht auch durch Unwissenheit, dem Verein
einen größeren Schaden zugetragen wird.
© VNR.de/Experte:
Thomas Barwinski
[publ. rcr]
|
|
|
|
|
10.08.10
Vereinsbuchführung: Achtung, Aufwandsspende
- Hans-Jürgen Dorn - Vereinsbuchführung: Achtung, Aufwandsspende
Die Vereinsbuchführung hat auch ihre Tücken - zum Beispiel bei der
Aufwandsspende. Übungsleiter verzichten oft auf ihre Aufwandsentschädigung, und
geben sie als Aufwandsspende zurück. Doch dafür ist auch eine so genannte
Verzichterklärung erforderlich.
Vereinsbuchführung: Das gilt bei der Aufwandsspende Eine
Spendenbescheinigung für die Aufwandsspende kann der Verein nur dann ausstellen,
wenn der Anspruch auch ernsthaft vereinbart wurde. Im Klartext heißt das: Der
Verein muss auch in der Lage sein, die vereinbarte Aufwandsentschädigung zu
zahlen. Die Verzichtserklärung muss zeitnah zur Entstehung des Anspruchs auf die
Vergütung oder Aufwandsersatz erfolgen. Beachten Sie bei der Vereinsbuchführung:
Bei regelmäßiger Tätigkeit muss die Verzichtserklärung alle drei Monate
abgegeben werden.
Vereinsbuchführung: Der Spendenabzug bei der Aufwandsspende
Mittlerweile ist es glücklicherweise nicht mehr notwendig, den Aufwandsersatz
erst auszuzahlen und anschließend zurück zu überweisen - in dieser Hinsicht
wurde die Vereinsbuchführung entlastet.
Weiterhin wichtig: Ein Spendenabzug für den Verein ist nur dann
möglich, wenn der entsprechende Anspruch auf Aufwandsersatz durch
·
einen Vertrag ·
die Satzung oder ·
einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss
eingeräumt wurde.
Autor: VNR-Redaktion [publ. rcr]
|
|
|
|
|
08.08.10
Zustellung des Steuerbescheids an den falschen Vorstand zulässig?
- Hans-Jürgen Dorn - Ein Verein muss darauf achten, dass das Finanzamt über den korrekten
Vorstand, dessen Anschrift und die Anschrift des Vereins informiert ist. Wenn
dem Finanzamt diese Informationen nicht aktuell vorliegen und z. B. ein
Steuerbescheid an einen ehemaligen Vorstand zugestellt wird, dann muss der
Verein dies gegen sich gelten lassen, wenn z. B. der Bescheid bestandskräftig
wird, weil kein Rechtsmittel eingelegt wurde.
Die Zustellung eines Steuerbescheids kann wirksam auch an den faktischen
Vorstand erfolgen. Der Verein muss dies gegen sich gelten lassen. Ein
faktischer Vorstand besteht z. B. dann, wenn dieser nicht wirksam bestellt wurde
oder nach Ablauf der Amtszeit die Amtsgeschäfte mit Duldung des Vereins
weiterführt. Die Eintragung in das Vereinsregister spielt dabei keine
Rolle, da diese nicht rechtsbegründend ist, sondern nur rein deklaratorische
Funktion hat.
Das Finanzamt hatte in diesem Fall mehrfach versucht, einen Steuerbescheid
dem Verein unter der hinterlegten Vereinsanschrift zuzustellen, was misslang.
Deshalb schickte das FA den Bescheid an die Privatadresse des (faktischen)
Vorstandsmitglieds.
Der Verein ging dagegen vor mit der Begründung, dass der Bescheid nicht
wirksam zugegangen sei, da der „Vorstand“ nicht mehr empfangsbevollmächtigt war.
Der BFH hatte jedoch keine grundsätzlichen Einwände gegen die Zustellung an den
faktischen Vorstand.
Fundstelle: BFH, Beschluss v. 27.7.2009, Az.: I B 219/08
© Stefan Wagner, Dresden [publ. rcr]
|
|
|
|
|
06.08.10
Satzungsänderung kann Amtszeit des Vorstands nachträglich verkürzen
- Hans-Jürgen Dorn - Eine Satzungsänderung kann auch rückwirkende Auswirkungen haben. Vorstände
sollten daher stets sehr sorgsam auf die Regelungen der gültigen Satzung achten
und bei anstehenden Satzungsänderungen deren Auswirkungen beachten
Der Fall
Die Satzung des Vereins sah für den Vorstand eine vierjährige Amtsperiode
vor. Die letzte Wahl fand am 28.10.2006 statt. Auf Initiative des
Vorstands wurde in der Mitgliederversammlung am 14.12.2007 die Satzung
geändert und die Amtsperiode auf zwei Jahre verkürzt. Die Satzungsänderung wurde
am 16.05.2008 eingetragen.
Der Vorstand berief die nächste Mitgliederversammlung zum 30.09.2008
ein. Die Tagesordnung sah keine Neuwahlen vor. Einige Mitglieder beantragten
daher die Aufnahme des Tagesordnungspunktes „Neuwahlen des Vorstandes“. Diesen
Antrag lehnte der amtierende Vorstand ab, was die Mitglieder in der Versammlung
am 30.09.2008 beanstandeten. Neuwahlen fanden am 30.09.2008 nicht statt. An der
Mitgliederversammlung vom 30.09.2008 nahmen 117 von 2.094 Mitgliedern teil.
Daraufhin erhoben einige Mitglieder Klage gegen den Verein, mit dem Ziel:
1. der Feststellung der Nichtigkeit der in der Mitgliederversammlung am
30.09.2008 gefassten Beschlüsse
2. der Verurteilung des Vereins, im Rahmen einer umgehend einzuberufenden
Mitgliederversammlung eine Neuwahl des Vorstandes durchzuführen.
Das Amtsgericht gab der Klage im vollen Umfang statt, die Berufung des
Vereins wurde vom LG Koblenz zurückgewiesen, sodass das Urteil des Amtsgerichts
rechtskräftig ist.
Vorbemerkung
Das Urteil ist für die Praxis sehr interessant und behandelt strittige
Punkte, die bei Vereinen immer wieder vorkommen:
- Kann die Amtszeit des Vorstands, wenn er ordnungsgemäß auf der Grundlage
der gültigen Satzung bestellt worden ist, nachträglich verkürzt oder
erweitert werden?
- Kann eine Satzungsänderung rückwirkende Wirkung entfalten oder
wirkt eine Satzung erst ab Eintragung in das Vereinsregister und dann nur
für die Zukunft?
- Ist das Einberufungsorgan verpflichtet, Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung der Mitgliederversammlung nach deren Einberufung
aufzunehmen?
- Kann ein vergessener oder nicht aufgenommener Tagesordnungspunkt dazu
führen, dass sämtliche(!) Beschlüsse der Mitgliederversammlung
nichtig sind?
Das Urteil
|
|
|
Fortsetzung
|
|
02.08.10
Mannschaftsmeisterschaft 2010/2011
- Ralf Chadt-Rausch -
Die Aufstellungen, Anschriften, Paarungen, usw. der NRW-Ligen können ab
sofort im Ergebnisdienst eingesehen werden.
Oberliga NRW
NRW-Klasse, Gruppe 1
NRW-Klasse, Gruppe 2
Sollten Fehler bei den Anschriften vom Verein im Ergebnisdienst vorliegen, so sind diese über das Vereinsportal (Mitgliederverwaltung) von dem Verein entsprechend zu berichtigen. Bei der Sportstätte, Vereinsmailanschrift,
usw. ist dieses per Mail mitzuteilen.
Frank Strozewski, 2. Spielleiter
|
|
|
|
|
28.07.10
Frauen-Oberliga NRW
- Heike Vogel - Vereine, die mit einer Frauenmannschaft am Spielbetrieb einer NRW-Frauen-Oberliga in der Saison 2010/11 interessiert sind, können sich bis zum 31. August 2010 bei Heike Vogel, der Referentin für Frauenschach im Schachbund NRW, melden.
Kontaktadresse: vogel@schach-nrw.de oder telefonisch unter 02273 949466
|
|
|
|
|
|