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Schachbund NRW

Nachrichten aus der Schachszene NRW

  08.09.10
  Personenrecht im Verein

- Hans-Jürgen Dorn -   Das Personenrecht ist bei der Veröffentlichung von Fotos der Vereinsmitglieder von Ihnen zu beachten. Wenn es auch schwerfällt dieses zu glauben, selbst innerhalb der Vereinsaktivitäten haben Ihre Vereinsmitglieder persönliche Rechte, die sie bei eigenem Interesse anwenden können.

Ein Foto Ihrer Vereinsaktivitäten zur Veröffentlichung in der Regionalzeitung oder anderen publizistischen Medien ist schnell gemacht und dient auch der weiteren Popularisierung Ihres Vereins. Dabei wird oft vergessen, dass vor der Veröffentlichung von Personenbildnissen das Personenrecht zu beachten ist.

Das Personenrecht, bezüglich der Abbildung und Veröffentlichung einer Person, wird durch die §§ 22-24 des Kunsturhebergesetzes (KUG) von 1907 geregelt.

Es gibt zwei Rechtsfelder des Personenrechts am eigenen Bild:
1.     
Die Aufnahme des Bildes betrifft das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
2.      Die Verbreitung des Bildes betrifft das Recht am eigenen Bild.

Beachtenswertes zur Gewährleistung des Personenrechts am eigenen Bild:
·         Bildveröffentlichungen sind nur mit Einwilligung des Abgebildeten gestattet.
·         Die Einwilligung muss vor der Abbildung und Veröffentlichung vorliegen.
·         Bei Minderjährigen erteilen die Erziehungsberechtigten die Einwilligung.
·         Hat ein Abgebildeter eine bezügliche Entlohnung erhalten, gilt diese als Einwilligung.
·        
Als stillschweigende Zustimmung gilt, wenn beispielsweise Vereinsangehörige für eine Abbildung und Veröffentlichung im Vereinsinteresse durch den Vorstand über Zweck, Art und Umfang informiert werden und kein Widerspruch erfolgt.
·         Personenabbildungen zu Werbezwecken oder anderen kommerziellen und materiellen Zwecken bedürfen der unbedingten Zustimmung des Abzubildenden und zu Veröffentlichenden.

Ausnahmen in der Gewährleistung des Personenrechts am eigenen Bild:

 

Fortsetzung

  05.09.10
  Steuerschädlich - Achtung, das wird teuer!

- Hans-Jürgen Dorn -   Steuerschädlich sind alle Ausgaben, durch die Ihr Verein die Gemeinnützigkeit verlieren kann und die zu Steuernachzahlungen führen können. Diese steuerschädlichen Ausgaben sind nicht satzungsgemäße Verwendungen der Vereinsmittel.

Steuerschädlich: Objektive Beurteilung der Ausgaben

Wenn die Vereinsmittel nicht satzungsgemäß verwendet werden, ist dies steuerschädlich. Es kann den Verein die Gemeinnützigkeit kosten und zu Steuernachzahlungen führen. Ob die Mittel satzungsgemäß verwendet werden, liegt nicht im Ermessen des Vereinsvorstands oder des Schatzmeisters - maßgeblich ist, ob ein unbeteiligter Dritter meint, dass die Ausgaben dem Vereinszweck dienen.

Steuerschädliche Ausgaben können sein:

- Begünstigung von Personen durch zweckfremde Ausgaben Steuerschädlich sind Ausgaben, die nicht dem Vereinszweck dienen. Beispiel: Ein teurer Restaurantbesuch für einen Behördenmitarbeiter, der für den Verein zuständig ist, oder das Abhalten von Vorstandssitzungen in Nobelrestaurants (mit entsprechenden Rechnungen)

- Begünstigung von Personen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen Vorstandsmitglieder, haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter können grundsätzlich eine Aufwandsentschädigung oder Entlohnung erhalten. Diese Vergütungen müssen aber angemessen sein und in der Höhe der Bezahlung von vergleichbaren Tätigkeiten entsprechen - ansonsten sind sie steuerschädlich. Beispiel: Der Vorstand arbeitet laut Satzung ehrenamtlich und hat Anspruch auf Auslagenersatz. Der Vorstand beschließt, jedem Mitglied im Monat 1.000 Euro zu zahlen. Steuerschädlich ist dieser Beschluss, weil nicht nachvollzogen werden kann, warum jedem Vorstandsmitglied jeden Monat Auslagen in dieser Höhe entstehen und weil die Zahlung geleistet wird, ohne dass Aufwendungen nachgewiesen werden müssen.

Ein gemeinnütziger Verein verstößt gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO, wenn er dem Vorstand eine Vergütung zahlt, obwohl der Vorstand nach der Vereinssatzung ehrenamtlich im Sinne von "unentgeltlich" tätig ist (BFH, Urteil von 2001, Az.: I B 40/01, BFH/NV 2001, S. 1536). Das ist in höchstem Maße steuerschädlich! 

Steuerschädliche Zuwendungen an Mitglieder

 

Fortsetzung

  02.09.10
  Die Geschäftsstelle wird aufgrund von Renovierungsarbeiten des LandesSportBund vom 27.09.2010 bis 29.09.2010 geschlossen sein.

- Ralf Chadt-Rausch -  

 

  02.09.10
  Vereinsfest:

- Hans-Jürgen Dorn -   Was sie zum Thema Haftung und Planung wissen müssen

Wenn Sie ein öffentliches Fest veranstalten, ist Ihr Verein für die Sicherheit aller Teilnehmer und Besucher verantwortlich. Verletzt sich ein Gast z. B. beim Umsturz eines ungesicherten Beschallungsstativs oder stolpert auf einer unbeleuchteten Treppe, haftet automatisch der Veranstalter, also Ihr Verein. Deshalb muss der Verein für alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Vereinsfest sorgen.

Allgemeiner Haftungsausschluss nicht möglich

Natürlich können Sie überlegen ein Schild auszuhängen mit dem Hinweis: "Der Verein XY e.V. übernimmt keine Haftung für Sach- und Personenschäden". Allerdings bringt Ihnen das kein bisschen mehr Haftungs-Sicherheit, denn ein solcher genereller Haftungsausschluss ist im Streitfall unwirksam.

Darauf kommt es an:

Haftungsfälle bei Vereinsfesten entstehen oft durch den nicht verkehrssicheren Zustand der genutzten Einrichtungen. Räumlichkeiten und Festgelände müssen gefahrlos benutzbar sein. Zuschauer und Teilnehmer sind bei Vorführungen, Mitmach-Aktionen oder Festumzügen ausreichend zu schützen. Haftungsrechtlich macht es keinen Unterschied, ob ein Vereinsmitglied oder ein Nichtmitglied zu Schaden kommt.

Die wichtigste Empfehlung lautet deshalb:

Feiern Sie nur mit Veranstaltungshaftpflicht! Das heißt: Schließen Sie eine Veranstaltungs-Haftpflichtversicherung ab, denn gerade bei öffentlichen Festen kommen Sach- und Personenschäden überdurchschnittlich häufig vor – und in vielen Fällen verlangt die Kommunalverwaltung ohnehin den Nachweis einer Veranstaltungshaftpflicht, bevor die Festveranstaltung genehmigt wird.

Denken Sie auch an sich!

Wenn Sie als Vorstand Fehler machen, kostet das Ihren Verein oft viel Geld. Beispiel:

 

Fortsetzung

  31.08.10
  Steuerfreiheit von Tankgutscheinen

- Hans-Jürgen Dorn -   Erhalten Vereins-Arbeitnehmer einen monatlichen Tankgutschein, mit einer bestimmten Literangabe eines Treibstofftyps, um in einem bestimmten Monat an einer Tankstelle nach Wahl zu tanken, und wird dieser eingelöst, indem der Arbeitnehmer den Betrag zunächst auslegt, liegt kein steuerfreier Sachbezug sondern eine Barlohnzahlung vor. Auch kann das nicht als steuerfreier Auslagenersatz und Erstattung von Auslagen im betrieblichen Interesse nach § 3 Nr. 50 EStG gelten.

Auch Vereine händigen gelegentlich den angestellten Vereinsmitarbeitern als möglichen steuerfreien Gehaltsbestandteil Tankgutscheine aus. Wird dabei die vorgegebene Freigrenze von 44 Euro rechnerisch pro Monat eingehalten, also die Einhaltung dieser Euro-Grenzen berechnet aus der entsprechenden Literzahl, liegt nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG ein steuerfreier Sachbezug vor.

Dieser steuerfreie Entlohnungsgrundsatz gelingt jedoch nicht, wenn z. B. der Warengutschein einen bestimmten Euro-Betrag, statt Literangabe, enthält (so FG München, Urteil v. 26.11.2007, EFG 2008 S. 368).

An der Möglichkeit einer steuerfreien zusätzlichen Lohnzuwendung scheitert es aber nach dieser Entscheidung auch dann,

 

Fortsetzung

  27.08.10
  Lehrbetrieb - Seminare 2010

- Ralf Chadt-Rausch -  

Aus organisatorischen Gründen wurden die Lehrgangsorte der folgenden Lehrgänge verlegt.

Trainer-C/B-Fortbildung 15.10.10 - 17.10.10 Kevelaer SB-2010-03 Informationen zum Lehrgang
Lehrgang zum Erwerb des Schulschachpatents 01.10.10 - 03.10.10 Kevelaer SB-2010-05 Informationen zum Lehrgang
Schulschachpraxis 05.11.10 - 07.11.10 Heinsberg SB-2010-06 Informationen zum Lehrgang
Schiedsrichter-Lizenzausbildung 29.10.10 - 31.10.10 Kevelaer SB-2010-08 Informationen zum Lehrgang

 

  26.08.10
  Vereinsmanagement: Fundraising-Strategie entwickeln

- Hans-Jürgen Dorn -   Im Vereinsmanagement ist das organisierte Beschaffen von Finanzmitteln, genannt Fundraising, ein wichtiger Punkt. Fundraising bedeutet mehr, als mit der Sammeldose zu klappern: Es gilt ein Konzept aufzustellen, mit dem langfristig Kapital beschafft werden kann.

Vereinsmanagement: Mit Fundraising langfristig Finanzquellen erschließen
Die Aufgabe des Vereinsmanagements beim Fundraising ist es, systematisch Finanzquellen zu erschließen, um den Verein langfristig auf sichere finanzielle Füße zu stellen. Unabhängigkeit von öffentlichen Zuschüssen sollte eines der Ziele sein. Beim Fundraising gilt aber nicht "Nur Bares ist Wahres": Auch Sachmittel, freiwillige kostenlose Arbeit und Dienstleistungen können miteinbezogen werden.

Vereinsmanagement: Fundraising-Strategie entwickeln
Zuerst müssen die kurz-, mittel- und langfristigen Ziele des Vereins definiert werden. Dann müssen diese Ziele vom Vereinsmanagement offen gegenüber Mitgliedern, Förderern und der Öffentlichkeit dargelegt werden. Anschließend müssen Sie klären, was davon der Verein allein auf die Beine stellen kann: mit Mitgliedsbeiträgen und der Hilfe der Mitglieder.

 

Fortsetzung

  24.08.10
  Eingetragener Verein: Die Vorteile

- Hans-Jürgen Dorn -   Ein eingetragener Verein braucht mindestens sieben Mitglieder und eine Vereinssatzung. Darin muss auch stehen, dass der Verein ins Vereinsregister eingetragen werden soll - denn dadurch wird der Verein rechtsfähig. Nicht eingetragene Vereine brauchen nur zwei Gründungsmitglieder.

Der eingetragene Verein
Die Mindestanforderungen an einen Verein für die Eintragung ins Vereinsregister sind in § 56 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die Vereinssatzung wird von den Vereinen unter Berücksichtigung der Vorschriften §§ 21 - 79 BGB selbst festgelegt. Ein eingetragener Verein ist grundsätzlich ein nicht wirtschaftlicher Verein (§ 21 BGB), verfolgt also ideelle und nicht wirtschaftliche Zwecke. Diese sogenannten Idealvereine können dann beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden.

Ein eingetragener Verein ist eine juristische Person

 

Fortsetzung

  22.08.10
  Vereinsprotokoll: Diese Angaben müssen enthalten sein

- Hans-Jürgen Dorn -   Das Vereinsprotokoll verwirrt immer wieder. Wann muss es nun geführt werden und was gehört alles ins Protokoll? Im Gesetz ist nur geregelt, dass Beschlüsse der Mitgliederversammlung protokolliert werden müssen - sonst nichts.

Vereinsprotokoll: In der Satzung regeln
Da es keine gesetzlichen Regelungen zum Vereinsprotokoll gibt, müssen Sie in der Satzung die Protokollführung regeln. Allein schon deshalb, weil das Vereinsprotokoll Beweisfunktion hat - das bedeutet, dass der Inhalt eines ordnungsgemäß erstellten Protokolls so lange als richtig gilt, bis das Gegenteil bewiesen werden kann.

Auch ohne bestimmte gesetzliche Vorschriften zum Vereinsprotokoll gibt es Mindestangaben, die das Protokoll schon aus Beweiszwecken erfüllen sollte. Denn nur so kann man später nachprüfen, ob Beschlüsse rechtlich einwandfrei zustande gekommen oder anfechtbar sind.

Vereinsprotokoll: Diese Angaben gehören hinein
Bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung - die Sie gemäß BGB protokollieren müssen - gehören folgende Angaben ins Vereinsprotokoll:

 

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  20.08.10
  Vereinsorganisation: Optimal und rechtlich sicher aufbauen

- Hans-Jürgen Dorn -   Die Vereinssatzung gehört regelmäßig auf den Prüfstand! Diese Erkenntnis hat sich zunehmend in der Vereins- und Verbandslandschaft durchsetzt, denn die einmal vor Jahren beschlossene Satzung veraltet im Lauf der Zeit.

Dafür gibt es verschiedene Gründe, wie z. B. gesetzliche Änderungen und neue Erkenntnisse aus der Rechtsprechung. Auch machen allgemeine Entwicklungen, wie die neuen Medien und das Thema Datenschutz, vor den Vereinen nicht halt. Einladungen zur Mitgliederversammlung via Internet oder E-Mail waren vor einigen Jahren noch kein Thema, heute sind sie weit verbreitet und üblich. Diese Themen stellen hohe Anforderungen an die Vereinsorganisation und -führung und erst recht an die Satzung des Vereins. In Gesprächen mit Vereinsvertretern ist leider immer wieder festzustellen, dass Satzungen nicht der aktuellen Rechtslage entsprechen und häufig gravierende Fehler enthalten.

Aktuell im Trend: Organisationsänderungen im Verein

Auf der anderen Seite ist die Vereinslandschaft seit einigen Jahren im Umbruch. In vielen Traditionsvereinen fand ein Generationswechsel statt. Neue Vorstände bringen neue Ideen und andere Vorstellungen zur Führung und Leitung des Vereins ein. So gibt es einen starken Trend in der Praxis, Vereine weiterzuentwickeln, zu optimieren und neu auszurichten. Ein Prozess, der in der freien Wirtschaft und in der Organisationswelt selbstverständlich ist und als normal empfunden wird – nicht dagegen in der Vereinsarbeit.  

Den organisatorischen Wandel im Verein erfolgreich starten

Die erfolgreiche Bewältigung von organisatorischen Veränderungen wird aber erfreulicherweise zunehmend ein Thema in der Vereinswelt. Dabei geht es um weit mehr als um eine Satzungsänderung. Wird das Thema Satzungsänderung häufig noch als lästig und zum Teil überflüssig abgetan und gern auf eine sich totlaufende Arbeitsgruppe des Vereins verlagert, stellt sich die Gestaltung eines Wandlungsprozesses als weitaus komplizierter und anspruchsvoller dar.

 

Fortsetzung

  18.08.10
  Ehrenamt im Verein: Wo ist der Nachwuchs?

- Hans-Jürgen Dorn -   Der fehlende Nachwuchs für das Ehrenamt im Verein ist ein ernst zu nehmendes Problem, das man aus der Vergangenheit so nicht kannte. Es gibt immer weniger junge Interessierte für das Ehrenamt. Wieso ist das so und was können Sie dagegen machen?

Ehrenamtsposten mit hoher Verantwortung werden ungern übernommen
Es gibt natürlich noch eine Reihe von Vereinen, die eine gesunde Mitgliederstruktur vorweisen können. Diese Vereine werden aber immer seltener. Trainer- oder Betreuerposten lassen sich, vergleichsweise zu den Ämtern mit wirtschaftlichen und weisungsberechtigten Befugnissen im Vorstand, leichter besetzen. Aber woran liegt es wirklich, dass der Nachwuchs für das Ehrenamt im Verein nicht nachkommt?

Gründe für den fehlende Nachwuchs für das Ehrenamt im Verein

1.      Es fängt schon mit der Begrifflichkeit an: Ein Amt, mag es auch ehrenhaft sein, ist von Hause aus negativ vorbelastet. Schließlich verbindet man mit Ämtern nicht nur Stellen, auch die unbeliebte Bürokratie. Sie möchten junge Leute für das Ehrenamt im Verein begeistern? Dann benutzen Sie die Sprache der jungen Menschen. Sprechen Sie doch lieber von offenen Stellen oder Positionen. Etwas, womit der Nachwuchs im Verein etwas Positives wie Verantwortung oder Ehre verbindet, ohne dass das Amt im Wortlaut auftaucht.

2.      Außerdem sollten Sie sich die Frage stellen, ob Sie Ihre offenen Stellen im Verein auch richtig ausschreiben. Ein weiterer Grund, warum sich der Nachwuchs nicht für das Ehrenamt interessiert, könnte die Ungewissheit in Bezug auf Zeit und das Tätigkeitsfeld des Amtes sein. Es lohnt sich also, eine umfangreiche Stellenausschreibung zu entwickeln. Diese Punkte sollten in der Beschreibung der Stelle für das Ehrenamt im Verein enthalten sein:

a.        Korrekte Bezeichnung der Stelle
b.       Ort
c.        Zeitraum / Dauer
d.       Genaue Beschreibung der Tätigkeitsfelder
e.       Klärung der hierarchischen Eingliederung
f.         Anforderungen
g.        Aussagen über die eigenen Leistungen (Fahrtkosten, Chancen etc.)

 

Fortsetzung

  16.08.10
  Gemeinnütziger Verein: Darf der Vorstand sich bezahlen lassen?

- Hans-Jürgen Dorn -   Wissen Sie eigentlich, was passieren kann, wenn der Vorstand sich bei gemeinnützigen Vereinen selbst bereichert? Ob das rechtens ist oder nicht und was alles passieren kann, werde ich Ihnen erläutern.

Ein gemeinnütziger Verein zeichnet sich durch einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck aus. Der Zweck zur Selbstbereicherung gehört nicht dazu. Kurz gesagt: Sofern ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird, darf laut BGB §43 dem Verein oder Stiftung die Gemeinnützigkeit entzogen werden.

Vorstände und Kuratorien sind ebenfalls diesem Zwecke unterworfen, d. h. sie sind ehrenamtlich tätig. Wenn sich also Vorstandsmitglieder für die Arbeit ihres eigenen gemeinnützigen Vereins bezahlen lassen, in welcher Form auch immer, ist es zum einen moralisch sehr zweifelhaft, zum anderen auch vom Grundgedanke der Gemeinnützigkeit her anfechtbar.

Als Pflichtbestandteil einer Satzung eines gemeinnützig tätigen Vereins gehört, dass Vorstände und Kuratorien ehrenamtlich tätig sind und ihnen keine Vermögensvorteile zugewendet werden dürfen.

Keine Bezahlung für ehrenamtliche Tätigkeiten im Verein
Zwar ist es durchaus möglich sich z. B. Spesen wie Spritkosten abrechnen zu lassen, diese müssen aber in nachvollziehbarer Höhe sein. Eine Bezahlung für eine "ehrenamtliche" Tätigkeit aber gehört nicht zum gemeinnützigen Zweck.

Wir bewegen uns hier auf dünnem Eis, denn "wo kein Kläger, auch kein Richter". Jedoch sieht die Rechtslage sehr deutlich aus. Wer an seinem gemeinnützigen Verein mitverdient, verstößt ganz klar gegen den eigentlichen Zweck des Vereins. Durch den Verlust des Status "gemeinnütziger Verein" gehen dann auch alle Vorteile zum Beispiel in Bezug auf Steuerbefreiung unter, da der Verein dann einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt und somit als Unternehmen behandelt wird.

Falls Sie also ähnliche Erfahrungen in Ihrem Verein gemacht haben, warnen Sie Ihren Vorstand. Sicher will dieser auch nicht, dass durch ein leichtsinniges Fehlverhalten, vielleicht auch durch Unwissenheit, dem Verein einen größeren Schaden zugetragen wird.

© VNR.de/Experte: Thomas Barwinski
[publ. rcr]

 

  10.08.10
  Vereinsbuchführung: Achtung, Aufwandsspende

- Hans-Jürgen Dorn -   Vereinsbuchführung: Achtung, Aufwandsspende

Die Vereinsbuchführung hat auch ihre Tücken - zum Beispiel bei der Aufwandsspende. Übungsleiter verzichten oft auf ihre Aufwandsentschädigung, und geben sie als Aufwandsspende zurück. Doch dafür ist auch eine so genannte Verzichterklärung erforderlich.

Vereinsbuchführung: Das gilt bei der Aufwandsspende
Eine Spendenbescheinigung für die Aufwandsspende kann der Verein nur dann ausstellen, wenn der Anspruch auch ernsthaft vereinbart wurde. Im Klartext heißt das: Der Verein muss auch in der Lage sein, die vereinbarte Aufwandsentschädigung zu zahlen. Die Verzichtserklärung muss zeitnah zur Entstehung des Anspruchs auf die Vergütung oder Aufwandsersatz erfolgen. Beachten Sie bei der Vereinsbuchführung:
Bei regelmäßiger Tätigkeit muss die Verzichtserklärung alle drei Monate abgegeben werden.

Vereinsbuchführung: Der Spendenabzug bei der Aufwandsspende
Mittlerweile ist es glücklicherweise nicht mehr notwendig, den Aufwandsersatz erst auszuzahlen und anschließend zurück zu überweisen - in dieser Hinsicht wurde die Vereinsbuchführung entlastet.

Weiterhin wichtig: Ein Spendenabzug für den Verein ist nur dann möglich, wenn der entsprechende Anspruch auf Aufwandsersatz durch

·         einen Vertrag
·        
die Satzung oder
·         einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss

eingeräumt wurde.

Autor: VNR-Redaktion
[publ. rcr]

 

  08.08.10
  Zustellung des Steuerbescheids an den falschen Vorstand zulässig?

- Hans-Jürgen Dorn -   Ein Verein muss darauf achten, dass das Finanzamt über den korrekten Vorstand, dessen Anschrift und die Anschrift des Vereins informiert ist. Wenn dem Finanzamt diese Informationen nicht aktuell vorliegen und z. B. ein Steuerbescheid an einen ehemaligen Vorstand zugestellt wird, dann muss der Verein dies gegen sich gelten lassen, wenn z. B. der Bescheid bestandskräftig wird, weil kein Rechtsmittel eingelegt wurde.

Die Zustellung eines Steuerbescheids kann wirksam auch an den faktischen Vorstand erfolgen. Der Verein muss dies gegen sich gelten lassen. Ein faktischer Vorstand besteht z. B. dann, wenn dieser nicht wirksam bestellt wurde oder nach Ablauf der Amtszeit die Amtsgeschäfte mit Duldung des Vereins weiterführt. Die Eintragung in das Vereinsregister spielt dabei keine Rolle, da diese nicht rechtsbegründend ist, sondern nur rein deklaratorische Funktion hat. 

Das Finanzamt hatte in diesem Fall mehrfach versucht, einen Steuerbescheid dem Verein unter der hinterlegten Vereinsanschrift zuzustellen, was misslang. Deshalb schickte das FA den Bescheid an die Privatadresse des (faktischen) Vorstandsmitglieds.

Der Verein ging dagegen vor mit der Begründung, dass der Bescheid nicht wirksam zugegangen sei, da der „Vorstand“ nicht mehr empfangsbevollmächtigt war. Der BFH hatte jedoch keine grundsätzlichen Einwände gegen die Zustellung an den faktischen Vorstand.

Fundstelle: BFH, Beschluss v. 27.7.2009, Az.: I B 219/08

© Stefan Wagner, Dresden
[publ. rcr]

 

  06.08.10
  Satzungsänderung kann Amtszeit des Vorstands nachträglich verkürzen

- Hans-Jürgen Dorn -   Eine Satzungsänderung kann auch rückwirkende Auswirkungen haben. Vorstände sollten daher stets sehr sorgsam auf die Regelungen der gültigen Satzung achten und bei anstehenden Satzungsänderungen deren Auswirkungen beachten

Der Fall

Die Satzung des Vereins sah für den Vorstand eine vierjährige Amtsperiode vor. Die letzte Wahl fand am 28.10.2006 statt. Auf Initiative des Vorstands wurde in der Mitgliederversammlung am 14.12.2007 die Satzung geändert und die Amtsperiode auf zwei Jahre verkürzt. Die Satzungsänderung wurde am 16.05.2008 eingetragen.

Der Vorstand berief die nächste Mitgliederversammlung zum 30.09.2008 ein. Die Tagesordnung sah keine Neuwahlen vor. Einige Mitglieder beantragten daher die Aufnahme des Tagesordnungspunktes „Neuwahlen des Vorstandes“. Diesen Antrag lehnte der amtierende Vorstand ab, was die Mitglieder in der Versammlung am 30.09.2008 beanstandeten. Neuwahlen fanden am 30.09.2008 nicht statt. An der Mitgliederversammlung vom 30.09.2008 nahmen 117 von 2.094 Mitgliedern teil.

Daraufhin erhoben einige Mitglieder Klage gegen den Verein, mit dem Ziel:

1. der Feststellung der Nichtigkeit der in der Mitgliederversammlung am 30.09.2008 gefassten Beschlüsse

2. der Verurteilung des Vereins, im Rahmen einer umgehend einzuberufenden Mitgliederversammlung eine Neuwahl des Vorstandes durchzuführen.

Das Amtsgericht gab der Klage im vollen Umfang statt, die Berufung des Vereins wurde vom LG Koblenz zurückgewiesen, sodass das Urteil des Amtsgerichts rechtskräftig ist.

Vorbemerkung

Das Urteil ist für die Praxis sehr interessant und behandelt strittige Punkte, die bei Vereinen immer wieder vorkommen:

  • Kann die Amtszeit des Vorstands, wenn er ordnungsgemäß auf der Grundlage der gültigen Satzung bestellt worden ist, nachträglich verkürzt oder erweitert werden?
  • Kann eine Satzungsänderung rückwirkende Wirkung entfalten oder wirkt eine Satzung erst ab Eintragung in das Vereinsregister und dann nur für die Zukunft?
  • Ist das Einberufungsorgan verpflichtet, Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung nach deren Einberufung aufzunehmen?
  • Kann ein vergessener oder nicht aufgenommener Tagesordnungspunkt dazu führen, dass sämtliche(!) Beschlüsse der Mitgliederversammlung nichtig sind?

Das Urteil

 

Fortsetzung

  02.08.10
  Mannschaftsmeisterschaft 2010/2011

- Ralf Chadt-Rausch -  

Die Aufstellungen, Anschriften, Paarungen, usw. der NRW-Ligen können ab sofort im Ergebnisdienst eingesehen werden.

Oberliga NRW

NRW-Klasse, Gruppe 1

NRW-Klasse, Gruppe 2

Sollten Fehler bei den Anschriften vom Verein im Ergebnisdienst vorliegen, so sind diese über das Vereinsportal (Mitgliederverwaltung) von dem Verein entsprechend zu berichtigen. Bei der Sportstätte, Vereinsmailanschrift, usw. ist dieses per Mail mitzuteilen.

Frank Strozewski, 2. Spielleiter

 

  28.07.10
  Frauen-Oberliga NRW

- Heike Vogel -   Vereine, die mit einer Frauenmannschaft am Spielbetrieb einer NRW-Frauen-Oberliga in der Saison 2010/11 interessiert sind, können sich bis zum 31. August 2010 bei Heike Vogel, der Referentin für Frauenschach im Schachbund NRW, melden.
Kontaktadresse: vogel@schach-nrw.de oder telefonisch unter 02273 949466

 

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